Zians-Haas Rechtsanwälte

Kassationshof entscheidet bezüglich Anwaltskosten

06.11.2006

Zur Einforderbarkeit der Anwaltskosten muss das Gericht Stellung beziehen

Die jetzigen gesetzlichen Lücken rechtfertigen nicht, dass die Gerichte sich zu dieser Frage nicht aussprechen. Der Kassationshof hat dieses Prinzip in einem Entscheid vom 11. Oktober 2006 festgehalten.

Der Kassationshof (s. Entscheid vom 2.9.2004) sowie der Schiedshof haben mehrmals geurteilt, dass die Verteidigungskosten zu Lasten des Prozessverlierers gelegt werden können.

Der Gesetzgeber hat hierzu noch immer kein Gesetz verabschiedet. Es wurden in den letzten zwei Jahren zwar diverse Gesetzesentwürfe diskutiert, diese gesetzgeberischen Initiativen haben leider noch nicht zu einem konkreten Resultat geführt...

Viele Gerichte behalten ihr Urteil zu dieser Frage vor, indem sie auf die unklare gesetzliche Lage verweisen, wenn sie diese Forderung nicht wegen der fehlenden gesetzlichen Grundlage abweisen.

Der Kassationshof hat in dem Entscheid vom 11. Oktober 2006 geurteilt, dass derartige Urteile nicht akzeptabel sind. Der Kassationshof betrachtet derartige Urteile als eine rechtswidrige Rechtsverweigerung, da das Gerichtsgesetzbuch die Richter auch dann dazu verpflichtet, Urteile auszusprechen, wenn die Rechtslage undeutlich ist oder kein Gesetz zu der gestellten Frage besteht. Die Tatsache, dass die Erstattung der Anwaltskosten gegebenenfalls Gegenstand einer gesetzlichen Intervention sein könnte, stellt den Richter nicht von seiner Verpflichtung frei, ein Urteil zu dieser Frage zu verkünden.

Es muss festgestellt werden, dass die Rechtsprechung des Kassationshofes wiederum zu einer Entwicklung der Rechtslage führt. Zuerst hat die Rechtsprechung des Kassationshofes die Umlegung der Anwaltskosten für möglich erklärt. Nunmehr wird in dem Entscheid vom 11. Oktober 2006 festgehalten, dass eine Unterlassung des Gesetzgebers zu dieser Frage nicht dazu führen kann, dass die Anwaltskosten nicht tatsächlich eingeklagt werden können.

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