Zians-Haas Rechtsanwälte

Verstöße gegen Städtebaugenehmigung - Nachdruck auf Vergleichsregelungen

15.08.2007

Ein Wallonisches Dekret vom 24. Mai 2007, das am 28.6.2007 in Kraft getreten ist, soll dazu führen, dass es nach einem festgestellten Verstoß gegen das Wallonische Gesetzbuch über Raumordnung (WGRSE) erst nach einem Urteil oder einer Vergleichzahlung zu einer Regularisierung kommen kann.

Wenn einmal ein Verstoß gegen das Gesetzbuch über Raumordnung, den Städtebau und das Erbe (WGRSE) festgestellt worden ist, war es bislang zumindest möglich, einen Regularisierungsantrag zu stellen. Nunmehr ist das Regularisierungsverfahren erst dann möglich, wenn es vorher zu einem rechtskräftigen Urteil oder der Zahlung des vorgeschlagenen Vergleichsbetrages gekommen ist. Der Vergleichsbetrag liegt zwischen 250 und 25.000 €.

Nach wie vor ist es so, dass es der Saats-anwaltschaft zusteht, über die Opportunität einer effektiven Strafverfolgung zu entscheiden. Sollte die Staatsanwaltschaft nicht verfolgen wollen und falls die festgestellten Verstöße im Sinne dieser Gesetzgebung für eine Regularisierung in Frage kommen, muss die Urbanismusbehörde nunmehr mit dem Einverständnis des Gemeinde-kollegiums eine Regularisierung vorschlagen.

Die neue Gesetzgebung erlaubt eine Regularisierung von illegal ausgeführten Arbeiten in einer viel größeren Anzahl von Fällen. In der Tat kann selbst dann regularisiert werden, wenn dies zwar auf Grund der zum Zeitpunkt der Regularisierung geltenden Gesetzgebung nicht mehr möglich ist, aber die Gesetzgebung zum Zeitpunkt der strittigen Arbeiten diese theoretisch ermöglichte.  Ebenso kommt die Regularisierung in Frage, wenn dies nur über die gesetzlichen Abweichungsgründe möglich ist.

Falls die festgestellten Arbeiten nicht für eine Regularisierung in Frage kommen sollten, muss die Urbanismusverwaltung ein Verfahren vor einem Zivilgericht einreichen.

Um die Gemeinde zur Feststellung von Gesetzesverstößen zu "motivieren", fließt den Gemeinden der Vergleichsbetrag zu, wenn deren Beamte die Verstöße festgestellt haben...

Falls das Gemeindekollegium oder der Zuwiderhandelnde sich dem Vergleichsvorschlag widersetzen sollte, kann die Urbanismus-verwaltung die straf- oder zivilrechtliche Verfolgung fortsetzen.

Die neue Gesetzgebung gilt nur für Verstöße, die nach dem 28. Juni 2007 festgestellt worden sind.

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