Zians-Haas Rechtsanwälte

Kündigungsrecht des Konkursverwalters : Kassationshof zieht Grenzen

17.04.2008

Der Kassationshof hat am 10. April 2008 das Kündigungsrecht von Konkursverwaltern deutlich begrenzt (Artikel 46 Konkursgesetz.

Artikel 46 des belgischen Konkursgesetzes ermöglicht es dem Konkursverwalter ordnungsgemäß abgeschlossene Verträge des Konkursschuldners zu beenden.

Dies kann z.B. einen Mieter, der bis dahin seine Miete pünktlich bezahlt hat, in eine sehr schwierige Situation versetzen, da er sich nicht auf die zwingenden Fristen und Formen der Mietgesetze berufen könnte.

Der Kassationshof hat am 10.4.2008 entschieden, dass der Konkursverwalter dieses Recht nur unter ganz strikten Bedingungen ausüben kann :

- das Interesse der Masse muss konkret begründet werden,

- die Vertragsbeendigung zwingt sich nur dann auf, wenn die Beibehaltung des Vertrages die Abwicklung des Konkurses verhindert oder in unnormaler Weise erschwert,

- die bloße Tatsache, dass die Aktiva wegen des Vertrages zu einem geringeren Vertrag veräußert werden, ist kein ausreichender Grund, den Vertrag auf dieser Grundlage zu beenden.

Mit dieser Rechtsprechung wurde die Tragweite von Artikel 46 des Konkursgesetzes erheblich eingeschränkt, ohne dass sich dies aus dem Gesetzestext ergeben würde. Nach dieser Rechtsprechung wird ein Konkursverwalter vermutlich nur noch in absoluten Ausnahmefällen das Risiko eingehen derartige Verträge zu brechen. Die Rechtssicherheit der Vertragspartner wird auf jeden Fall mit einer derartigen Gesetzesauslegung erhöht.

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