Zians-Haas Rechtsanwälte

Neues vom Schilderstress? EuGH bestätigt frühere Rechtsprechung

05.12.2008

Belgische Auslegung der Nutzungsbedingungen für ausländische Firmenfahrzeuge erneut abgestraft

Die unendliche Geschichte des Leidenswegs der in Belgien wohnhaften Nutzer von ausländischen Firmenfahrzeugen dürfte mit der jüngsten Entscheidung des Europäischen Gerichtshof einen weiteren Schritt in Richtung Ende gefunden haben.

Der Hof entschied in einem Beschluss vom 24. Oktober 2008, dass ein hauptsächlich im Großherzogtum Luxemburg tätiger Journalist sein geschäftlich genutztes Fahrzeug mit luxemburgischer Anmeldung auch in Belgien nutzen darf. Der Hof stellte nämlich fest, dass die Tatsache, dass der Journalist Vandermeir nicht für eine Gesellschaft arbeitete sondern als Selbständiger in eigenem Namen nicht dazu führen kann, dass er das benutzte Fahrzeug in Belgien anmelden muss. Auch die Tatsache, dass das Fahrzeug in Luxemburg geleast wurde, stellt kein Argument für die belgische Verwaltung dar, um die Immatrikulation im Wohnsitzland zu fordern.

Die Rechtsprechung des EuGH ist konstant und besagt, dass beruflich genutzte Fahrzeuge, die im Ausland zugelassen sind, unter folgenden Bedingungen ohne Anmeldung im Wohnsitzland genutzt werden können :

-Hauptsächliche Nutzung im Staat der Zulassung;

-Lediglich nebensächliche Nutzung im Wohnsitzland;

-Aktivität des Nutzers als Arbeitnehmer, Geschäftsführer oder Selbständiger im Zulassungstaat;

Dahingegen ist es ohne Belang, ob das Fahrzeug im Eigentum des Arbeitgebers oder des Selbständigen ist oder ob es geleast bzw. gemietet wird.

Für alle die einer reellen und hautsächliche Aktivität im Ausland nachgehen gibt es keinen juristischen Zweifel mehr : sie dürfen den Dienstwagen auch in ihrem Wohnsitzland benutzen.

Aber Vorsicht : Die Bescheinigung vom Mehrwertsteueramt des Wohnsitzes muss angefragt werden für alle diese Nutzer. Es kann aber nicht ausgeschlossen werden, dass die Bescheinigung bei Selbständigen verweigert wird, obwohl dies illegal ist. In diesen Fällen muss geklagt werden. Wir raten dazu, rechtzeitig eine umfassende Rechtschutzversicherung abzuschließen, die den Fall dann finanzieren kann…

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