Zians-Haas Rechtsanwälte

Sind Mitgliedsbeiträge von Service-Clubs absetzbar?

08.03.2009

Arbeitsgerichtshof Brüssel sieht Kosten für Service-Clubs als zu Lasten des Arbeitgebers an

Über die Absetzbarkeit der Mitgliedsbeiträge von Service-Clubs wird eifrig gestritten. Während einige Rechtsprechungen einen Teil der Beiträge als abzugsfähig akzeptieren, geht die Verwaltung meist recht hart mit diesem Problem ins Gericht. Der Finanzminister antwortete 2004 auf eine diesbezügliche parlamentarische Frage, dass die Absetzbarkeit gestattet ist, wenn der Steuerpflichtige beweist, dass in seinem Fall die Mitgliedschaft in dem betreffenden Service-Club einen Bezug zu seinem Beruf hat und die Kosten verauslagt wurden, um steuerbares Einkommen zu gewinnen oder zu erhalten.

Dies läuft aber mehr oder weniger darauf hinaus, dass der betroffenen Steuerpflichtige den Namen derjenigen Mitglieder des Clubs mitteilen muss, die ihm weitere Einkünfte, Kunden etc. vermittelt oder beschafft hat. Dies ist zwar theoretisch möglich, praktisch aber nicht durchführbar für Berufe, die an ein Berufsgeheimnis gebunden sind, wie z.B. Buchhalter, Steuerberater, Bankangestellte, Rechtsanwälte, Ärzte etc.

Des Weiteren stellt sich die (sozialrechtliche) Frage, ob die Mitgliedsbeiträge, die vom Arbeitgeber übernommen werden, als Einkommen gelten oder als Kosten, die vom Arbeitgeber zu tragen sind (und somit weder steuerpflichtig noch sozialversicherungspflichtig sind).

Der Arbeitsgerichtshof von Brüssel (Entscheid vom 30.06.2008) hat in einem Fall von Bankangestellten entschieden, dass es sich um Kosten des Arbeitgebers handele. Im konkreten Fall empfahl die Bank ihren Führungskräften im kommerziellen Bereich, solche Mitgliedschaften, da die Mitglieder das Zielpublikum des Unternehmens darstellen. Außerdem wurden nur die reinen Beitragskosten erstattet und keine Kosten für Essen und Getränke.

Kann nicht auch im Umkehrschluss davon ausgegangen werden, dass diese Kosten für den Selbständigen, der per Definition keinen Arbeitgeber hat, sondern sein eigener Chef ist, absetzbar sind?

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