Zians-Haas Rechtsanwälte

Neue Lohngrenzen ab dem 1.1.2010

14.12.2009

Das Gesetz über Arbeitsverträge sieht vor, dass die Anwendung gewisser seiner Bestimmungen von einem definierten Jahresbruttogehalt abhängt. Die im Gesetz erwähnten Beträge werden jedes Jahr zum ersten Januar erwähnt.

Zum 1.1.2010 bedeutet dies, dass die gesetzlichen Basisbeträge derzeit wie folgt lauten :

Basisbetrag

Betrag ab dem 1.1.2010

16.100 €

30.327 €

19.300 €

36.355 €

32.200 €

60.654 €

Im Prinzip kann ein Konkurrenzverbot im Arbeitsvertrag ab dem 1.1.2010 nur dann rechtswirksam vereinbart werden, wenn das Jahresbruttogehalt 60.654 € übersteigt.

Liegt das Jahresbruttogehalt unter 36.355 €, darf  die Probeklausel im Arbeitsvertrag eines Angestellten oder Handelsvertreters höchstens 6 Monate betragen. Bei einem höheren Einkommen darf die maximale Dauer bei 12 Monaten liegen.

Auch bei den Kündigungsfristen haben diese Lohngrenzen ihre Wichtigkeit :

-          Angestellte, die nicht mehr als 30.327 € verdienen, haben nur Anspruch auf eine Kündigungsfrist von 3 Monaten pro angefangener 5-Jahres-Periode.

-          Liegt der Lohn höher als 30.327 € muss der Arbeitgeber gegebenenfalls höhere Kündigungsfristen gewähren, die von der Lohnhöhe, dem Alter und dem Dienstalter abhängen.

-          Falls der Jahresbruttolohn 60.654 € überschreitet, ist es möglich beim Abschluss des Arbeitsvertrages (spätestens bei Dienstantritt) die Länge der zu wahrenden Kündigungsfristen zu bestimmen, so kann man z.B. für diese gut verdienenden Angestellten vorsehen, dass ihnen nur das gesetzliche Minimum zusteht, d.h. 3 Monate pro angefangener 5-Jahres-Periode.

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