Zians-Haas Rechtsanwälte

Kurzzeitmietvertrag - Folgen einer unterlassenen Registrierung

15.02.2010

Der belgische Verfassungsgerichtshof hat am 4.2.2010 nochmals über diese Rechtsfrage geurteilt.

Seit einer Gesetzesänderung vom 27. Dezember 2006 hat ein Mieter bei einem 9-Jahres-Vertrag das Recht, den Vertrag ohne Einhaltung einer Kündigungsfrist oder Kündigungsentschädigung zu beenden, falls der Mietvertrag nicht innerhalb von 2 Monaten nach Vertragsabschluss registriert worden ist. Diese Kündigungsmöglichkeit entfällt sobald der Vertrag im Nachhinein beim Einregistrierungsamt vorgelegt worden ist.

Mit dieser Gesetzesänderung ist diese Beendigungsmöglichkeit jedoch nicht für nicht registrierte Kurzzeitmietvertrag, die eine Laufzeit bis zu 3 Jahren haben können, vorgesehen worden.

Der Verfassungsgerichtshof (VGH) hatte bereits in seinem Urteil vom 9. Juli 2009 darüber entschieden, dass diese unterschiedliche Regelung nicht diskriminierend sei.  Das Friedensgericht von Peruwelz hatte in diesem Zusammenhang eine erneute Vorfrage gestellt und darauf verwiesen, dass im Laufe der parlamentarischen Vorarbeiten dieselbe Folge für alle Verträge erwähnt worden ist.

In der Tat gelten bei 9-Jahres-Vertrâgen andere Regelungen bezüglich der vorzeitigen Vertragsbeendigung und der dann zu zahlenden Kündigungsentschädigungen. All diese Regeln gelten nicht bei Kurzzeitmietverträgen, die im Prinzip nicht vor Ablauf der vereinbarten Dauer beendet werden können.

Der Verfassungsgerichtshof ging davon aus, dass mit dieser unterschiedlichen Regelung nicht gegen das Gleichheitsprinzip verstossen worden sei. Der Verfassungsgerichtshof geht davon aus, dass es ausreichend Gründe für den Gesetzgeber gab, unterschiedliche Regelungen für die beiden Vertragskategorien vorzusehen. Zum einen rechtfertigt die unterschiedliche Vertragsdauer den Behandlungsunterschied. Zum anderen sei die Folge der unterlassenen Registrierung bei Kurzmietverträgen weniger gravierend.

Mit anderen Worten : obschon die Einregistrierung von Kurzzeitmietverträgen eine steuerliche Verpflichtung darstellt, sind daran keine zivilrechtlichen Folgen geknüpft.

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