Zians-Haas Rechtsanwälte

Beweisregeln zum innergemeinschaftlichen Erwerb erleichtert

25.08.2010

Sowohl der Kassationshof als auch der EuGH verbieten restriktive Anwendung der Beweisregeln zu innergemeinschaftlichen Erwerb

Als innergemeinschaftlicher Erwerb wird ein Verkauf von Gütern durch einen Mehrwertsteuerpflichtigen an einen M.W.St.-Pflichtigen in einen anderen Mitgliedsstaat bezeichnet. Der Empfänger muss in seiner Eigenschaft als Steuerpflichtiger handeln. Außerdem muss die Ware tatsächlich in den anderen Mitgliedsstaat verbracht werden.

Den Mitgliedsstaaten ist es überlassen, die Bestimmungen zu erlassen, wie der Beweis der innergemeinschaftlichen Verbringung erbracht werden muss.

In Belgien wird diese Materie durch Art. 39bis M.W.St.G.B. und den Ausführungserlass Nr. 52 geregelt. Letzterer sieht eine Reihe von Dokumenten vor, die der Verkäufer bei jeder möglichen Kontrolle vorlegen muss.

Die Verwaltung interpretiert diese Regeln so, dass mindestens die im K.E. Nr. 52 vorgesehenen Dokumente vorgelegt werden müssen. Außerdem müssen diese Dokumente immer zur Verfügung stehen und können nicht im Nachhinein vorgelegt werden.

Dieser Sichtweise hat der Kassationshof durch ein Urteil vom 25.09.2009 eine Absage erteilt. Dabei beruft er sich auf die einschlägige EuGH-Rechtsprechung.

Somit ist es dem Steuerpflichtigen erlaubt, den Beweis der Verbringung durch andere Dokumente als die, welche im K.E. Nr. 52 vorgegeben sind zu erbringen und diese auch im Nachhinein vorzulegen.

In einem anderen Fall hat der Kassationshof entschieden (04.06.2009), dass beim innergemeinschaftlichen Erwerb eines Fahrzeuges der Beweis der Anmeldung des PKW im anderen Mitgliedsstaat genügen kann, um die Verbringung nachzuweisen.

Es handelte sich im konkreten Fall um einen Verkauf eines Fahrzeuges von Belgien in das Großherzogtum Luxemburg.

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