Zians-Haas Rechtsanwälte

Arbeitsstrafen nicht auf den Auszügen des Strafregisters

02.09.2011

Der Verfassungsgerichtshof hat am 27. Juli 2011 entschieden, dass Arbeitsstrafen nicht im Strafregister eingetragen werden dürfen.

Hintergrund der angefochtenen gesetzlichen Regelung war, dass der Gesetzgeber am 21. Dezember 2009 Personen, die zu einer Arbeitsstrafe von mehr als 60 Stunden verurteilt wurden, das Recht entzogen wurde, als Geschworener bei einem Assisenprozeß aufzutreten. Mit dieser Gesetzesänderung wurde vorgesehen, dass derartige Strafen auf den Auszügen aus dem Strafregister vermerkt werden sollte. 

Der Verfassungsgerichtshof ging davon aus, dass die Zielsetzung dieser gesetzlichen Regelung zwar legitim war, aber dass deswegen die Arbeitsstrafe nicht auf den Auszügen des Strafregisters einzutragen sei. In der Tat hat der Bürgermeister einer Gemeinde das Recht das zentrale Strafregister einzusehen, um eine Geschworenenliste zu erstellen,  aber das eine Erwähnung dieser Arbeitsstrafe auf dem Auszug gegen Artikel 22 der Verfassung verstößt. Diese Verfassungsbestimmung bestimmt "Jeder hat ein Recht auf Achtung vor seinem Privat- und Familienleben, außer in Fällen und unter den Bedingungen, die durch das Gesetz festgelegt sind."

Wenn der Eintrag der Arbeitsstrafe jedoch  nicht nur zur Erstellung der Geschworenenliste verwendet würde (z.B. bei Bewerbungen für offene Arbeitsstellen, für die oftmals ein Strafregisterauszug angefragt wird), wird diese eigentliche geheime Information nicht rechtmäßig verwendet. Zukünftig dürfen Arbeitsstrafen somit nicht mehr auf Strafregisterauszügen erwähnt werden. Sollte ein Gemeindeverwaltung sich nicht an diese Auflage halten, ist auf diese neue Rechtsprechung des Verfassungsgerichtshofes hinzuweisen.

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