Zians-Haas Rechtsanwälte

Die technischen Vorschriften, die Automobilfahrzeuge einhalten müssen, werden durch den Königlichen Erlass vom 15. März 1968 festgelegt.

03.02.2012

Automobilfahrzeuge mit ausländischen Nummernschildern sind den Belgischen technischen Vorschriften nicht unterworfen.

Die technischen Vorschriften, die Automobilfahrzeuge einhalten müssen, werden durch den Königlichen Erlass vom 15. März 1968 festgelegt.

Unter anderem werden Punkte wie die Zulassung, die technische Kontrolle, das Höchstladegewicht oder das notwendige Sicherheitszubehör durch diese Bestimmungen geregelt.

Zu diesem Zubehör gehören das Warndreieck, die Feuerlöscher, der Verbandkasten, die Sicherheitsweste, etc.

Die diesbezüglichen Vorschriften unterscheiden sich teilweise mit denen unserer Nachbarländer.

So müssen in Luxemburg keine Feuerlöscher im Auto mit einem Gewicht von maximal 3,5 Tonnen vorgesehen sein.

In Belgien ist das Vorhandensein eines Feuerlöschers jedoch auch bei gewöhnlichen Autos Pflicht.

Der hiervor genannte Königliche Erlass vom 15.03.1968 ist jedoch nur auf in Belgien immatrikulierte Fahrzeuge anzuwenden.

Konkret bedeutet dies, dass ein Auto mit ausländischem Kennzeichen diesen Vorschriften nicht unterworfen ist, auch wenn es auf Belgischen Staatsgebiet fährt.

Dies hat das Polizeigericht EUPEN, Abteilung Sankt Vith kürzlich nochmals bestätigt.

Dies bedeutet gleichzeitig, dass die im Ausland immatrikulierten Fahrzeuge den jeweiligen ausländischen Vorschriften unterworfen bleiben, die jeweils respektiert werden müssen.

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