Zians-Haas Rechtsanwälte

Werkvertrag - Direktklage für alle Subunternehmer

16.02.2012

Der Verfassungsgerichtshof hat am 2. Februar 2012 entschieden, dass nicht nur die Subunternehmer des ersten und zweiten Grades über eine Direktklage verfügen.

Das belgische Zivilgesetzbuch bestimmt in Artikel 1798, dass Subunternehmer gegenüber dem Bauherrn eine Direktklage bis zum Betrag dessen, was dem Hauptunternehmer zum Zeitpunkt der Klageerhebung geschuldet ist. Darüber hinaus sieht diese Bestimmung vor, dass dieses Recht auch dem Subunternehmer des Subunternehmers gegenüber dem Hauptunternehmer eingeräumt wird.

Im Baugewerbe ist es nicht unüblich, dass es Subunternehmer im dritten oder vierten Grad gibt. In diesem Zusammenhang stellte sich bei einem Prozess vor dem Appellationshof Lüttich die Frage, ob diese Subunternehmer auch über ein Direktklagerecht verfügen.

Der Verfassungsgerichthof musste darüber entscheiden, ob eine Beschränkung von Artikel 1798 ZGB auf den Subunternehmer des ersten und zweiten Grades nicht gegen das Gleichheitsprinzip der belgischen Verfassung verstößt.

Mit dem Entscheid vom 2. Februar 2012 erklärt der Verfassungsgerichtshof, dass Artikel 1798 ZGB derart auszulegen ist, dass er die Direktklage allen Subunternehmern dem Schuldner ihres Schuldners gegenüber ermöglicht, unabhängig von ihrem Grad in der Subunternehmerkette. Eine derartige Auslegung lässt keine Behandlungsunterschied unter Subunternehmen entstehen und ist somit nicht verfassungswidrig.

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