Zians-Haas Rechtsanwälte

Vaterschaftsanfechtungen: Neuigkeiten

12.07.2013

Der Verfassungsgerichtshof hat seine Rechtsprechung, laut welcher Artikel 318§1 bzw. Artikel 330 des Zivilgesetzbuches gegen die Verfassung und die europäische Menschenrechts- konvention verstößt, indem er den „Besitz des Standes“ als Unzulässigkeitsgrund einer Vaterschaftsanfechtung auferlegt, bestätigt.


© G.Giebener pixelia

In unserer News vom 10.02.2011 (http://zians-haas.be/de/news/2011/VaterschaftsanfechtungBesitzdesStandes.php) haben wir von dem Entscheid des Verfassungsgerichtshofes vom 3. Februar 2011 berichtet. Der Verfassungsgerichtshof entscheid durch diesen Entscheid, dass Artikel 318§1 des Zivilgesetzbuches gegen die europäische Mneschenrechtskonvention verstößt, da diese Einschränkung der Vaterschaftsanfechtung, in einer unverhältnismäßigen Art und Weise, gegen das Recht auf Respekt des Privat- und Familienlebens des Ehemannes verstößt.

Artikel 318§1 sieht nämlich vor, dass eine Vaterschaftsanfechtung nicht mehr möglich ist, wenn das Kind den „Besitz des Standes“ dem "rechtlichen Vater" gegenüber aufweisen kann.

Insbesondere betrifft diese Bestimmung die Situation des Mannes, der nach einigen Jahren von seiner Frau erfährt, dass er nicht der biologische Vater des Kindes ist, um das er sich seit dessen Geburt gekümmert hat. Dieser Mann hatte, gemäß Artikel 318§1 des Zivilgesetzbuches, im Prinzip nicht mehr die Möglichkeit, die Vaterschaft anzufechten. Der biologische Vater hätte genauso wenig die Gelegenheit, seine Vaterschaft anerkennen zu lassen.  

Der Entscheid vom 3. Februar 2011 gibt dem Ehemann bzw. dem biologischen Vater jedoch dieses Recht.

Inzwischen hat der Europäische Menschenrechtshof jedoch entschieden, dass eine Einschränkung der Vaterschaftsanfechtungsmöglichkeiten nicht zwangsläufig gegen die Menschenrechtskonvention verstößt, wenn eine sozio-affektive Verbindung zwischen dem "rechtlichen" Vater und dem Kind besteht.

Es stellte sich nun die Frage, ob die hiervor genannte Rechtsprechung vom 3. Februar 2011 unter diesen Voraussetzungen bestehen bleiben kann.  

Der Verfassungsgerichtshof beantwortete diese Frage bejahend. Durch seinen Entscheid vom 9. Juli 2013 hielt er nämlich fest, dass der belgische Gesetzestext keine Möglichkeit gibt für den biologischen Vater, seine Interessen durchzusetzen, wenn der Besitz des Standes gegenüber dem "rechtlichen" Vater erwiesen ist.
Diese Einschränkung sei nicht im Verhältnis zu den verfolgten Zielen dieser Bestimmung und verstößt daher, laut Verfassungsgerichtshof, gegen die Verfassung.

Der biologische Vater muss daher zumindest die Möglichkeit haben, die Vaterschaft anzufechten und die biologische Wahrheit vorherrschen zu lassen, selbst wenn der "Besitz des Standes“ erwiesen ist. Der Entscheid vom 9. Juli 2013 betrifft nur diese bestimmte Situation.  

Es bleibt abzuwarten, wie und ob der Gesetzgeber sowohl auf die Rechtsprechung des Verfassungsgerichtshofes als auch auf die Rechtsprechung des europäischen Menschenrechtshofes reagiert. Inzwischen ist die Vaterschaftsanfechtung in Belgien ohne weitere Einschränkungen möglich. 

Es sei an dieser Stelle jedoch daran erinnert, dass die Vaterschaftsanfechtungsklage spätestens ein Jahr nach Kenntnisnahme der Tatsache, dass man der Vater bzw. dass man nicht der Vater ist, eingereciht werden muss.   

<< zurück