Zians-Haas Rechtsanwälte

Jahresbeitrag zu Lasten der Gesellschaften zu Unrecht gezahlt?

19.10.2014

Der Verfassungsgerichtshof hat durch einen Entscheid vom 16.06.2011 für Recht entscheiden, dass der Jahresbeitrag zu Lasten der Gesellschaften („cotisation à charge des sociétés – CACS) keine Sozialabgabe sondern eine Steuer sei.
Aus diesem Grund hat das Arbeitsgericht Brüssel durch Urteil vom 29.09.2014 geurteilt, dass die Zahlungen der in dem Verfahren betroffenen Gesellschaften nicht an die INASTI getätigt werden durften.

Der Verfassungsgerichtshof wurde vom Arbeitsgericht Brüssel mit der Frage befasst, ob der CACS als Sozialversicherungsbeitrag oder als Steuer angesehen werden muss. Der Verfassungsgerichtshof kam zu dem Schluss, dass es sich um eine Steuer handelt, da es sich nicht um eine Gegenleistung eines Dienstes der Behörden handelt sondern um eine auferlegte Abgabe ohne Gegenleistung.

Der Jahresbeitrag muss effektiv jährlich durch die Gesellschaften, die der Einkommenssteuer in Belgien unterworfen sind, gezahlt werden.

Nach dem Entscheid des Verfassungsgerichtshofs wurde die Kritik an dieser Abgabe natürlich laut. Es wurde den Gesellschaften geraten, eine verjährungsunterbrechende Rückforderung einzureichen, um auf diese Art sich das Recht auf Rückerstattung der eventuell zu Unrecht gezahlten Beträge vorzubehalten. 

Das Arbeitsgericht, das nun wieder befasst war, die Konsequenzen aus diesem Entscheid zu ziehen, urteilte am 29.09.2014, dass die Zahlungen an die INASTI nicht den präzisen und strengen steuerrechtlichen Vorschriften entsprechen.
Somit kann man schlussfolgern, dass die in der Vergangenheit gezahlten Beträge zu Unrecht an die Sozialversicherungskasse gezahlt wurden.
Dies sollte die betroffenen Gesellschaften veranlassen, die Rückforderung dieser Beträge zu fordern, wobei gewisse Formvorschriften einzuhalten sind, damit diese Rückforderung  die Verjährung unterbricht.
In der Tat kann man nämlich davon ausgehen, dass wenn dieses Urteil bestätigt wird, ein Rückforderungsrecht besteht.
Es wird über die Verjährungsfrist in der Rechtslehre diskutiert, wobei die Mehrheit davon ausgeht, dass man die Zahlungen der letzten 10 Jahre zurückfordern kann.

Es wird sich natürlich zeigen, ob gegen das Urteil des Arbeitsgerichts Berufung eingelegt wird und wenn ja, ob der Arbeitsgerichtshof das Urteil bestätigt.
Da die definitive Entscheidung sich noch einige Monate hinauszögern könnte sollten die Gesellschaften vorsorglich eine verjährungsunterbrechende Mahnung versenden.

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