Zians-Haas Rechtsanwälte

Neue Lohnpfändungsgrenzen ab dem 1.1.2014

02.01.2014

Im Belgischen Staatsblatt vom 23.12.2013 wurden die neuen Beträge veröffentlicht.


Photo : © GG-Berlin / pixelio.de

Auf Grund eines Königlichen Erlasses vom 15.12. 2013  sind ab dem 1.1.2014 sind folgende Pfändungs- und Abtretungsgrenzen bei Lohnempfängern und Selbständigen zu beachten:

Lohn

% des zulässigen Abzugs

Betrag

bis 1.069 €

0 %

0 €

1.069,01 - 1.149 €

20 %

15,99 €

1.149,01 – 1.267 €

30 %

35,39 €

1.267,01 – 1.386 €.

40 %

47,59 €

mehr als 1.386 €

100 %

Alles

Die Grenzwerte sind um 66 € pro Kind zu Lasten zu erhöhen.

Die Lohnpfändungsgrenzen gelten jedoch nicht, wenn rückständige Alimente eingetrieben werden müssen. Diese Unterhaltsschulden können auf dem vollen Lohn geltend gemacht werden.

Wenn ein Ersatzeinkommen bezogen wird, sind folgende Pfändungsgrenzen zu beachten :

Ersatzeinkommen

% des zulässigen Abzugs

Betrag

bis 1.069 €

0 %

0 €

1.069,01 – 1.149 €

20 %

15,99 €

1.149,01 – 1.386 €

40 %

94,79 €

über 1.386 €

100 %

alles

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