Zians-Haas Rechtsanwälte

Aktualisierung der Umwandlungstabelle der Nutznießung

07.07.2015

Justizminister Koen Geens die die Tabelle, die zur Umwandlung der Nutznießung in volles Eigentum dient, aktualisiert.

 

Die Umwandlungstabelle

Die neue Umwandlungstabelle ist ab dem 19.07.2015 anwendbar. In der Tat sieht ein Gesetz vom 22. Mai 2014 vor, dass die Tabelle jährlich aktualisiert werden muss.  

Die Tabelle vermerkt das Alter des Nutznießers, seine Lebenserwartung und den anwendbaren Zinssatz. Ebenfalls wir der Wert der Nutznießung erwähnt, ausgedrückt in Form eines Prozentsatzes des Verkaufswert der Güter.

Verschiedene Sätze sind für Männer und Frauen anzuwenden. Dies erklärt sich dadurch, dass die Lebenserwartung bei Frauen höher ist als bei Männern. Eine Nutznießung hat daher einen höheren Wert für Frauen.

Der erwähnte Zinssatz wird aus dem Mittelwert der Zinssätze der letzten 2 Jahre (also vom 01.05.2013 bis zum 30.04.2015) für lineare Schuldverschreibungen, deren Dauer identisch ist mit der Lebenserwartung des Nutznießers berechnet, nach Abzug des Immobiliensteuervorabzugs von 25%.

Wenn die Lebenserwartung des Nutznießers außergewöhnlich hoch ist, kann ein Zinssatz der längstmöglichen linearen Schuldverschreibungen berechnet werden.

Wenn die Lebenserwartung des Nutznießers offensichtlich geringer ist als die in der Tabelle genannte Zahl (zum Beispiel aufgrund einer Krankheit im Endstadium), kann man das Gericht darum bitten, den Satz anzupassen.

 

Die Umwandlung der Nutznießung

Die Nutznießung kann als das Recht definiert werden, den Gut eines Dritten zu benutzen und die Früchte der Nutzung einzuziehen. In der Regel entsteht das Nutznießungsrecht im Falle einer Erbschaft, wenn dem überlebenden Ehepartner die Nutznießung des Erbes übertragen wird und den Kinder das nackte Eigentum.

Wenn das nackte Eigentum den Nachkommen des Verstorbenen gehört, können diese Nachkommen oder der überlebende Ehepartner zu jeder Zeit die vollständige oder teilweise Umwandlung  der Nutznießung beantragen, sei es in das volle Eigentum oder in eine Geldsumme.

Wenn das nackte Eigentum nicht den Nachkommen in direkter Linie sondern anderen Personen gehört, kann lediglich der überlebende Ehepartner diese Umwandlung beantragen. Dieses Recht kann er bezüglich des Familienwohnsitzes frei ausüben. Für alle weiteren Teile der Erbschaft muss dieses Recht auf Umwandlung innerhalb von 5 Jahren ausgeübt werden.

Wenn die Parteien sich nicht über die Umwandlung einig werden kann diese gerichtlich beantragt werden.

Das Gesetz vom 22. Mai 2014 gibt an, dass die Nutznießung folgendermaßen berechnet wird.

Umwandlungssatz laut Tabelle (das Alter des Nutznießers zum Zeitpunkt des Antrags auf Umwandlung wird berücksichtigt) x Verkaufswert des vollen Eigentums der umzuwandelnden Güter.  

Die Parteien können natürlich stets eine andere Berechnungsgrundlage vereinbaren.

Der Nutznießer behält die Nutznießung der Güter bis zum Zeitpunkt der Zahlung des Kapitals durch den nackten Eigentümer. Zinsen sind nur dann geschuldet, wenn der Nutznießer dem nackten Eigentümer nach Festlegung des Kapitals per Einschreibebrief oder per Gerichtsvollzieherurkunde mitteilt, dass er auf die Nutzung des betroffenen Gutes verzichtet und Zinsen fordert. Ab diesem Moment muss der nackte Eigentümer die gesetzlichen Zinsen auf das berechnete Umwandlungskapital zahlen.

 

Auch bei einem gemeinsamen Verkauf

Die Berechnungsregeln der Nutznießung gelten ebenfalls, wenn der nackte Eigentümer und der Nutznießer das Gut gemeinsam verlaufen und nichts bezüglich der Aufteilung des Verlaufspreises vereinbart haben.

 

Der ministerielle Erlass vom 01.07.2015 tritt am 19.07.2015 in Kraft. Ihm ist die aktualisierte Umwandlungstabelle angehängt.

Es sei noch erwähnt, dass die Festlegung des Nutznießungswertes nur zwischen den Parteien gilt und dass die Steuerverwaltung andere Berechnungsmethoden anwendet.

 

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