Zians-Haas Rechtsanwälte

Luxemburgische Verwalter müssen Mehrwertsteuernummer anfragen

09.02.2017

Verwalter einer luxemburgischen Gesellschaft? Bitte Ihre Mehrwertsteuernummer vorlegen...

Seit Jahresanfang müssen in Belgien lebende Verwalter einer luxemburgischen Gesellschaft der Mehrwertsteuer in ihrem Wohnsitzland angeschlossen sein und für ihre Verwalterentlohnungen Rechnungen ausstellen (oder auf die Methode Self-billing) zurückgreifen). (lux. Rundschreiben 781 vom 30.09.2016)

Daraus ergibt sich ebenfalls die Pflicht zur Hinterlegung einer Erklärung der innergemeinschaftlichen Umsätze.

Eigentlich müssten die Verwalter, deren Umsatz 25.000 € nicht übersteigt, keine MWSt berechnen, dies gilt aber nur für Verwalter, die ihren Wohnsitz im Großherzogtum haben.

Belgien hat die Verwalter ebenfalls der MWSt unterworfen (seit Mitte 2016), aber ausschließlich die Mandate, die durch juristische Personen ausgeübt werden und eben nicht die natürlichen Personen, die ein Verwaltermandat inne haben.

Jedem betroffenen Verwalter wird angeraten, sich umgehend mit seinem Steuerberater in Verbindung zu setzen und seinen Fall zu prüfen.

Obwohl die Mehrwertsteuer von der luxemburgischen Gesellschaft abgeführt werden muss, ist der belgische Verwalter dem belgischen Finanzamt gegenüber für die Hinterlegung seiner (monatlichen) MWSt.-Erklärung verantwortlich. Versäumnisse werden mit Strafen zwischen 50 € und 5.000 € geahndet.

 

<< zurück