Zians-Haas Rechtsanwälte

Verbraucherrecht

Haustürgeschäft – Wo ist der Ausgang?

Viele Unternehmen schließen außerhalb ihres Unternehmens Verträge mit ihren Kunden ab. Es handelt sich dabei oft um Vertragsabschlüsse, die beim Kunden zu Hause erfolgen. 

Wussten Sie schon, dass bei derartigen Vertragsabschlüssen besondere Formvorschriften zu beachten sind?

Eine Missachtung dieser Regeln kann zu großen Problemen führen: Stellen Sie sich vor, dass z.B. ein Schreiner eine Treppe auf Maß anfertigt und dass der Käufer die Treppe nicht annimmt und dies unter Hinweis auf den gesetzwidrigen Vertragsabschluss. In diesem Fall würde der Schreiner sein Geld nicht bekommen und könnte vermutlich die Treppe nicht anderweitig verwerten ...

Bei einem Haustürgeschäft muss ein schriftlicher Vertrag abgeschlossen werden, der mindestens folgende Angaben enthalten muss:

- Namen und Adresse des Verkäufers,

- Datum und Ort des Vertragsabschlusses,

- Identität des Produktes oder der Dienstleistung, sowie deren wichtigsten Merkmale,

- die Lieferfristen,

- den Preis und die Zahlungsmodalitäten,

- die Klausel bezüglich der Bedenkzeit von sieben Arbeitstagen. Sollte diese Klausel nicht angeführt werden, ist der Vertrag nichtig.

Die Rücktrittsklausel muss in Fettschrift, in einem getrennten Rahmen vom übrigen Text und auf der vorderen Seite des Vertrages abgedruckt werden. Der Text ist folgender:

"Binnen sieben Arbeitstagen ab dem Tag nach der Unterzeichnung des Vertrages hat der Verbraucher das Recht, ohne Kosten auf den Kauf zu verzichten unter der Bedingung, dass er den Verkäufer per Einschreiben benachrichtigt. Jede Klausel, durch die der Verbraucher auf dieses Recht verzichtet, ist nichtig. Was die Einhaltung der Frist betrifft, genügt es, wenn die Benachrichtigung vor Ablauf dieser Frist verschickt wird."

Wenn diese Klausel nicht im Vertrag aufgeführt wird, kann die Nichtigkeit auch noch nach Ablauf der siebentägigen Bedenkzeit angeführt werden.


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