Dienst für Unterhaltsforderungen
29.10.2006Anspruch besteht auch bei ausländischem Unterhaltspflichtigem
Falls der Unterhaltspflichtige im Ausland wohnte, war der Dienst für Unterhaltsforderungen nicht zuständig, um die Unterhaltsforderung an den Unterhaltspflichtigen zu zahlen. Der Schiedshof hat 14.6.2006 die Verfassungswidrigkeit dieser gesetzlichen Bestimmung festgestellt.
Das Gesetz vom 21.2.2003 hat einen Dienst für Unterhaltsforderungen eingesetzt. Auf Grund dieser gesetzlichen Bestimmung hatte dieser Dienst dem Unterhaltsberechtigten unter gewissen Bedingungen die Unterhaltsforderungen zu zahlen. Eine der Bedingungen war, dass der Unterhaltspflichtige seinen Wohnsitz in Belgien hatte oder dort Einkünfte bezog.
Das ursprüngliche Ziel des Gesetzgebers war es, dass alle unterhaltsberechtigten Kinder und Ehegatten oder Partner die Beihilfe des Dienstes für Unterhaltsforderungen in Anspruch nehmen könnten. Haushaltserwägungen haben den Gesetzgeber dazu veranlasst, die Bedingung des Wohnsitzes des Unterhaltspflichtigen oder dessen Einkünfte in Belgien vorzusehen. Der Schiedshof hat diese Haushaltserwägungen im vorliegenden Kontext nicht als ausreichend angesehen, um Unterhaltspflichtige, die im Ausland wohnen, vom Anwendungsbereich des Gesetzes auszuschließen.
Der Gesetzgeber hatte sicherlich schon geahnt, dass diese Regelung als verfassungswidrig erklärt werden könnte, so dass schon mit dem Programmgesetz vom 11.7.2005 die Wohnsitzbedingung des Unterhaltspflichtigen gestrichen wurde...
Somit ist definitiv geklärt, dass bei nicht gezahltem Unterhaltsgeld der Dienst für Unterhaltsforderungen auch dann intervenieren muss, wenn der Unterhaltspflichtige weder in Belgien wohnt noch hier Einkünfte bezieht.
Guido ZIANS