Verjährungsfrist bei Haftung des Staates
01.11.2006Verjährungsfrist nicht immer auf 5 Jahre begrenzt! Der Schiedshof entschied am 18. Oktober 2006, dass eine Forderung in einer außervertraglichen Haftungsangelegenheit nicht nach fünf Jahren verjährt, wenn der Schaden oder die Identität des Haftenden erst nach der fünfjährigen Verjährungsfrist festgestellt werden konnte.
Laut Artikel 100 der koordinierten Gesetze über die Staatsbuchführung verfallen die Forderungen gegen den Staat, wenn diese Forderung nicht binnen einer Fünf-Jahres-Frist vom ersten Januar des Haushaltsjahres in dem sie ihren Ursprung haben.
Im Prinzip enthält die Verkürzung der Verjährungsfrist keine Unvereinbarkeit mit der Verfassung.Der Schiedshof hat dies bereits mehrmals festgestellt.Das Normziel des Artikel 100 besteht darin, dass die Rechnungslegung des Staates innerhalb einer vernünftigen Frist abschließen zu können.Der Hof hat bereits die Meinung vertreten, dass eine solche gesetzliche Bestimmung notwendig ist.
Das Zivilgesetzbuch bestimmt, dass Rechtsforderungen zur Entschädigung eines Schaden auf Grund von außervertraglicher Haftung innerhalb von fünf Jahren ab dem Tag verjähren, ab dem das Opfer Kenntnis hatte vom Schaden oder von dessen Verschlimmerung bzw. von der Identität des Haftenden.
Der Schiedshof hat jetzt festgestellt dass die Verjährungsfrist des Art. 100 der koordinierten Gesetze über die Staatsbuchführung gegen Art. 10 und 11 der Verfassung verstößt, insofern die darin vorgesehene fünfjährige Verjährungsfrist auch für Fälle gilt, in denen der Schaden oder die Identität des Verantwortlichen erst nach Ablauf der Verjährungsfrist festgestellt werden konnten.