Verdächtige Periode
01.11.2006Zahlungseinstellung ab faktischer Liquidierung Der Kassationshof hat am 19.1.2006 entschieden, dass das Datum der Zahlungseinstellung auf den Tag der faktischen Liquidierungsentscheidung zurückverlegt werden kann.
Die verdächtige Periode kann maximal auf sechs Monate vor dem Konkursurteil festgelegt werden. Für Handelsgesellschaften in Liquidation besteht eine Ausnahmebestimmung. Auf Grund von Artikel 12 Abs. 2 des Konkursgesetzes kann der Zeitpunkt der Zahlungseinstellung auf den Tag des Liquidationsbeschlusses festgelegt werden, selbst wenn die als mehr als sechs Monate zurückliegt.
Mit dem Entscheid vom 19. Januar 2006 wird dieser gesetzlichen Bestimmung nunmehr eine kreative Auslegung erteilt. In der Tat geschieht es relativ häufig, dass faktische Liquidierungen vor dem formellen Liquidationsbeschluss der Firma erfolgen, um auf diese Weise die gesetzlichen Bestimmungen zum Gläubigerschutz zu umgehen.
Die Position der Gläubiger wird durch diese Rechtsprechung verbessert. Betrügerische Liquidationen, die vor der eigentlichen Liquidationsbeschlusses vorgenommen werden, können somit auf eine viel einfachere Art und Weise durch die Konkursverwalter angefochten werden. Dadurch entsteht jedoch eine Rechtsunsicherheit zu Lasten von Käufern von Betrieben in Schwierigkeiten !