Zians-Haas Rechtsanwälte

Zusammen wohnen und zusammen kaufen, aber was dann ?

29.12.2006

Zusammen wohnen und kaufen - bei vertraglichen Regelungen ist Beratung erforderlich

Mit Tontine- oder Zuwachsklauseln muss sehr sorgfältig umgegangen werden. Eine gute Beratung kann nachträglichen Ärger vermeiden (s. Urteil Gericht Erster Instanz Mechelen vom 26.10.2005).

Immer mehr Paare wohnen zusammen ohne verheiratet zu sein. Im Laufe der Zeit werden Einkäufe zusammen getätigt. In den Kaufurkunden werden oft Zuwachsklauseln vorgesehen, die zum Teil auch Vorkaufsklauseln im Falle einer Trennung vorsehen.

Im vorliegenden Fall wurde vorgesehen, dass der Längslebende die Immobilie in vollem Eigentum erhalten würde. Im Gegenzug wurde bestimmt, dass im Falle einer Trennung einer Partei ein Vorkaufsrecht zu einem bestimmten Preis eingeräumt wird.

Das Gericht Erster Instanz Mechelen war der Auffassung, dass diese Regelung nicht mit Artikel 1130 des Zivilgesetzbuches zu vereinbaren ist. In der Tat kann jede der Parteien zu jederzeit die Zuwachsklausel einseitige außer Kraft setzen. Dass eine Vertragskausel auf Grund der einseitigen Entscheidung einer Partei in Frage gestellt werden kann, steht im Widerspruch zum Zivilgesetzbuch. Aus diesem Grund hat das Gericht das Vorkaufsrecht außer Acht gelassen und es musste zu einem öffentlichen Verkauf kommen, um somit das Miteigentum aufzulösen.

Derartige Klauseln müssen somit sehr sorgfältig verfasst werden, um derartige "Überraschungen" zu vermeiden...

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