Einseitige Änderungen des Arbeitsvertrages
04.10.2006
Einseitige Änderungen des Arbeitsvertrages - schnell reagieren !
Der Arbeitgeber hat nicht das Recht, die Bedingungen des Arbeitsvertrages einseitig abzuändern. Falls er es dennoch machen sollte, ist der Arbeitnehmer zu einer schnellen Reaktion verpflichtet, da sein Verhalten ansonsten als stillschweigendes Einverständnis angesehen wird.
Der Kassationshof (Entscheid vom 23.1.2006) und der Arbeitsgerichtshof Lüttich (Entscheid vom 22.5.2006) haben sich in diesem Sinne geäußert. Wenn ein Arbeitnehmer seine Arbeit für einen längeren Zeitraum fortsetzt als erforderlich ist, um Stellung zu der einseitigen Abänderung zu beziehen, kann dies zur Folge haben, dass er den einseitigen Vertragsbruch des Arbeitgebers nicht mehr geltend machen darf.
Der Arbeitsgerichtshof Lüttich hat in dem Entscheid vom 22.5.2006 einen Fall eines Angestellten zu beurteilen gehabt, der eine angebliche Änderung des Arbeitsvertrages anführte, die aber schon fast ein Jahr vorher eingetreten war. Der Arbeitsgerichthof hatte geurteilt, dass die von einem Arbeitnehmer geäußerten Vorbehalte nicht ausreichen. Er muss eine eindeutige Stellungnahme beziehen, da ansonsten nicht mehr die Möglichkeit besteht, sich auf den eventuellen Vertragsbruch des Arbeitgebers zu berufen und somit die Vermutung besteht, dass die geänderten Vertragsbedingungen akzeptiert worden sind.
Guido ZIANS