Architekten : Pflichtversicherung verfassungswidrig
21.08.2007
Der belgische Verfassungsgerichtshof hat am 12. Juli 2007 geurteilt, dass die Verpflichtung der Architekten eine Berufshaftpflichtversicherung abzuschließen verfassungswidrig ist.
Mit dem Gesetz vom 15. Februar 2006 über die Ausübung des Architektenberufs im Rahmen einer juristischen Person wollte der Gesetzgeber eine Haftungsregelung für Architekten einführen, die dem Bauherrn mehr Garantien erteilen sollte.
Mit diesem Gesetz wurde es Architekten über die Gründung einer Gesellschaft ermöglicht werden, ihre persönliche Vertragshaftung auszuschließen. In diesem Zusammenhang wurde den Architekten die Verpflichtung auferlegt, eine Berufshaftpflichtversicherung abzuschließen. Die Übertretung dieser gesetzlichen Regelung ist mit strafrechtlichen Konsequenzen verbunden.
Obschon der Verfassungsgerichtshof diese Regelung als prinzipiell ausgewogen eingestuft hat, wurde dennoch eine verfassungsrechtlich unzulässige Diskriminierung festgestellt, da diese Versicherungspflicht nicht für andere, vergleichbare Berufsgruppen im Baugewerbe gelte. Der Schiedshof hat die Gefahr erkannt, dass Architekten wegen dieser Versicherungspflicht mehr als andere Berufsgruppen bei eventuellen Schadensfällen zur Verantwortung gezogen werden könnten. Die Diskriminierung liege nicht in der eigentlichen Versicherungspflicht, sondern aus dem Nichtvorhandensein einer ähnlichen Versicherungspflicht bei anderen Parteien, die an einem Bauvorhaben beteiligt sind.
Der Verfassungsgerichtshof hat ausdrücklich geurteilt, dass es dem Gesetzgeber nunmehr obliegt, diese diskriminierende Gesetzeslücke zu schließen. Man kann somit gespannt darauf sein, wann und in welchem Maße diese Versicherungspflicht für alle Beteiligten an einem Bauverfahren zum Gesetz wird... Falls es dazu kommen sollte, muss sicherlich mit einem Anstieg von Baukosten gerechnet werden, da die Unternehmer diese Versicherungskosten sicherlich in indirekter Weise auf den Bauherrn umlegen werden...