Indexierung auch bei mündlichen Mietverträgen möglich
03.05.2007Der Schiedshof hat am 26.4.2007 geurteilt, dass Vermieter und Mieter auch bei einem mündlichen Mietvertrag eine Indexierung des Mietpreises vereinbaren können. Mit diesem Urteil hat der Schiedshof sich zu der Verfassungsmäßigkeit einer Gesetzesänderung vom 13.4.1997 geäußert. Damit wurde folgende Bestimmung im Wohnmietgesetz eingefügt : „Wenn eine Anpassung des Mietpreises an die Lebenshaltungskosten nicht ausdrücklich ausgeschlossen worden ist und unter der Bedingung, dass der Mietvertrag schriftlich abgeschlossen wurde, ist diese Anpassung einmal pro Mietjahr fällig“.
Bislang wurde auf Grund dieser gesetzlichen Bestimmung davon ausgegangen, dass ohne schriftlichen Vertrag keine Indexanpassung des Mietpreises gefordert werden konnte.
Der Schiedshof hat diese Regelung zum Teil in Frage gestellt. In der Tat wurde geurteilt, dass diese gesetzliche Regelung es den Mietparteien nicht unmöglich machen darf, dennoch auf mündlicher Basis eine Indexierung zu vereinbaren.
Falls der Vermieter eine Indexanpassung fordert, muss er natürlich belegen können, dass dies mündlich vereinbart wurde… Diese mündliche Vereinbarung könnte z.B. durch die entsprechenden Indexanpassungen in den vorherigen Jahren belegt werden.