Zians-Haas Rechtsanwälte

Schulden beim Landesamt für Sozialsicherheit - schlagen Sie einen Zahlungsplan vor !

19.10.2007

Ein Königlicher Erlass vom 13. Juni 2007 bestimmt die zu beachtenden Modalitäten.

Bislang war es nur über ein Verfahren beim Arbeitsgericht möglich, einen vernünftigen Zahlungsplan zum Abbau der LSS-Schulden zu erlangen. Das Landesamt für Sozialsicherheit (LSS) durfte keine Zahlungserleichterungen über 6, 9, 12 oder gar 18 Monate erteilen. Wenn ein Arbeitgeber großzügigere Zahlungserleichterungen benötigte, musste er die Ladung vor dem Arbeitsgericht abwarten, um dort gegebenenfalls diese Ratenzahlungen zu erbitten...

Nunmehr kann ein Arbeitgeber, der in zeitweiligen Zahlungsschwierigkeiten steckt, einen vernünftigen Ratenzahlungsplan erlangen ohne ein Gerichtsverfahren abwarten zu müssen. Diese Gesetzesänderung stellt sicherlich einen praktischen Vorteil dar, da sie es dem betroffenen Unternehmen eine unnötige Gerichtsprozedur erspart.

Damit der Arbeitgeber diese neue Gesetzgebung beanspruchen kann, darf er noch nicht Gegenstand einer Klage des LSS auf Zahlung von rückständigen Beiträgen sein (es sei denn, die Beiträge würden aus prinzipiellen Gründen bestritten) und dass die gesamte fällige LSS-Schuld über den beantragten Zahlungsplan erfasst wird.

Ein Zahlungsplan muss per Einschreibebrief beantragt werden. 3 Arbeitstage nach Einreichen des Plans tritt er in Kraft. Maximal können Zahlungserleichterungen über einen Zeitraum von 18 Monaten gewährt werden. Da es schwierig sein kann sowohl die Altlasten wie auch die zukünftigen LSS-Schulden zu zahlen, ist vorgesehen, dass auch untergeordnete Zahlungspläne für diese zukünftigen LSS-Schulden beantragt werden können. Für diese untergeordneten Zahlungspläne dürfen höchstens 12 Monatsraten vorgesehen werden und darüber hinaus darf der untergeordnete Zahlungsplan den Zeitrahmen des Hauptplanes nicht überschreiten.

Das LSS bestimmt auf dieser Grundlage die Höhe der monatlichen Rückzahlungen, wobei die Hauptbeträge, Erhöhungen und Zinsen berücksichtigt werden.

Der Zahlungsplan und der untergeordnete Zahlungsplan muss eine erste Zahlung innerhalb von 10 Tagen nach Erhalt des Zahlungsplans vorsehen, was bedeutet, dass diese Zahlung 13 Arbeitstage nach dem Tag des Versendens des Antrags erfolgen muss.

Ein Arbeitgeber kann im Laufe der Zeit mehrere Zahlungspläne beantragen. Damit ein zweiter Antrag zulässig erklärt werden kann, muss der vorherige Zahlungsplan erfüllt worden sein und der Arbeitgeber muss mindestens die LSS-Beiträge, die nach dem Ablauf des Plans fällig geworden sind, bezahlt haben.

<< zurück