Zians-Haas Rechtsanwälte

Erstattung von Anwaltshonoraren - endlich eine gesetzliche Regelung

06.06.2007

Am 31. Mai 2007 wurde das Gesetz vom 21.04.2007 über die Rückforderbarkeit der Anwaltskosten veröffentlicht. Dieses Gesetz sieht vor, dass der Gewinner die Kosten für den Rechtsbeistand von der Gegenpartei pauschal zurückverlangen kann. Das Gesetz tritt spätestens am 1. Januar 2008 in Kraft.

In unseren Nachbarländern ist es gang und gäbe : Der Verlierer zahlt den Anwalt der Gegenpartei. Was in Deutschland, Luxemburg oder den Niederlanden seit Jahren angewandt wird galt in Belgien als nicht politisch und rechtlich durchsetzbar.

Zwar gab es seit langem schon eine Prozesskostenvergütung (PKV), diese war aber so „bescheiden“, dass dadurch meist nur ein Bruchteil der Kosten des Rechtsanwalts bezahlt werden konnten. Im Prinzip sollte diese PKV nur einen Teil der Kosten des Anwalts (z.B. Korrespondenzkosten) decken.

Also blieb es faktisch immer noch beim alten Rechtsprinzip, dass jede Prozesspartei ihre eigenen Verteidigungskosten bestreiten muss.

Dieses uralte Prinzip im belgischen Recht wurde in den letzten Jahren immer wieder durchlöchert : Immer wieder begehrten die Gerichte gegen dieses als ungerecht empfundene Prinzip auf.

Schließlich kam es zur denkwürdigen Rechtsprechung des Kassationshofes vom 2. September 2004 : Das oberste Gericht urteilte, dass der Schaden, der durch die Honorarkosten eines technischen Beraters im Rahmen eines Sachverständigengutachten verursacht wurde, durch die unterliegende Partei erstattet werden muss. 

Diese Rechtsprechung nahmen die Rechtsanwälte gerne auf, um auch ihre eigenen Honorarforderungen als Schaden bei der Gegenpartei einzufordern.  Ein Teil der Gerichte folgte diesem Argument. Aufgrund der unterschiedlichen Rechtssprechung wurde ein Einschreiten des Gesetzgebers erwartet. Dies allein schon, um zu verhindern, dass die zu zahlende Entschädigung nur von der Höhe des wirklich gezahlten Honorars abhängig gemacht wird und somit die Rechtssuchenden, die sich durch einen „Staranwalt“ vertreten lassen, die Rechnung ihre unterliegenden Gegner in die Höhe treiben.

Ein letzter Schub Richtung Gesetzesinitiative gab dann der Verfassungsgerichtshof, wie er inzwischen umbenannt wurde, mit seinem Entscheid vom 19. April 2006.

Am 21. April 2007 hat der Gesetzgeber ein neues Gesetz verabschiedet, dass tatsächlich als historisch bezeichnet werden kann.  Dabei war neben dem Inhalt auch die Art und Weise des zu Standekommens außergewöhnlich.  Die Anwaltskammern haben über ihre Dachorganisationen maßgeblich am Gesetzestext mitwirken können.

Zentraler Begriff in der neuen Regelung ist die Prozesskostenvergütung (PKV).  Diese wird definiert als pauschale Beteiligung an den Honorarkosten des Rechtsanwaltes der gewinnenden Partei.

Dies bedeutet, dass nicht unbedingt das gesamte Honorar durch die verlierende Partei zu erstatten ist. Es ist dabei völlig egal, wie viel der Gewinner tatsächlich an seinen Anwalt zu zahlen hat.

Das neue Gesetz legt nur die Modalitäten der Entschädigung der Rechtsanwaltskosten fest.  Bezüglich der anderen Berater, wie z.B. medizinischer oder technischer Beistand, sind nicht von diesem Gesetz berührt.  Auch kann nur eine PKV verlangt und zugestanden werden, wenn man sich durch einen Rechtsanwalt vertreten lässt.  Somit sind von der Regelung diejenigen ausgeschlossen, die sich selbst verteidigen oder die sich z.B. von einem Gewerkschaftsvertreter verteidigen lassen.

Ein noch zu veröffentlichender Königlicher Erlass wird die Beträge festlegen, die durch den Richter zugestanden werden können.  Dabei ist einerseits ein Basisbetrag vorgesehen, der je nach Streitwert variiert. Daneben wird auch ein Mindest- und Höchstbetrag festgelegt, der nicht vom Richter unter- bzw. überschritten werden darf. 

Die Parteien müssen also, wenn sie mehr als den Basisbetrag vom Richter zuerkannt sehen möchten, dies ausdrücklich fragen und auch begründen.  Das Gericht seinerseits muss entscheiden, ob und wem ein Betrag zugesprochen wird und wie hoch dieser liegt.

Im Prinzip erhält die gewinnende Prozesspartei die PKV. Wenn der Kläger mit seiner Forderung Erfolg hat, steht ihm also die Entschädigung zu.  Wenn der Beklagte die gegen ihn gerichtete Klage erfolgreich abwehren kann, so kann er sich als Sieger sehen.  In diesem Falle erhält somit die beklagte Partei die PKV.

Die neue PKV wird in allen Verfahren im Zivil - und Handelsrecht angewandt.  Sie gilt nur bedingt für Strafsachen und nicht für das Verwaltungsrecht.  Im Sozialrecht wird die alte Regelung beibehalten.

Im Strafrecht gibt es aber die Regel, dass zwischen Zivilpartei und Angeklagter die neue PKV anwendbar ist.  Die Zivilpartei kann jedoch nur dann verurteilt werden, wenn sie selbst das Verfahren durch eine Direktladung angestrengt hat.

Es ist zu erwarten, dass durch die neue Regelung Prozesse, die auf Grund von Nichtigkeiten geführt werden, in Zukunft wesentlich teurer und somit vielleicht auch unterlassen werden.  Im Gegenzug wird es aber möglich sein, dass das Nichtzahlen selbst von kleinen Beträgen ein Verfahren zur Eintreiben mit sich zieht. Wenn diese Verfahren vorher zu teuer wurden, so ist mit dem neuen Gesetz über die Rückforderbarkeit der Anwaltshonorare sichergestellt, dass zumindest ein wesentlicher Teil der Honorare eingetrieben wird.  Der Rest ist Verhandlungssage mit dem Rechtsanwalt.

Belgien schließt somit zu den Nachbarn in Europa auf und endlich gilt auch bei uns die Prämisse, dass derjenige zahlt, der den Prozess verliert.

<< zurück