Zians-Haas Rechtsanwälte

Verjährung im Arbeitsrecht - immer 5 Jahre bei einem Straftatbestand

07.08.2007

Der Kassationshof hat mit einem Entscheid vom 26. Oktober 2006 für Klarheit gesorgt : Wenn ein Straftatbestand vorliegt, beläuft sich die Verjährungsfrist immer auf 5 Jahre, selbst wenn der Arbeitnehmer seiner Klage keine strafrechtliche Grundlage erteilt haben sollte.

Im Arbeitsrecht tritt eine Verjährung ein Jahr nach Beendigung des Arbeitsvertrages ein. Wenn der Arbeitnehmer gleichzeitig die Verletzung einer gesetzlichen Bestimmung anführen kann, die eine strafrechtliche Tragweite hat, so tritt die Verjährung erst nach 5 Jahren ein. Im Arbeitsrecht riskiert ein Arbeitgeber - zumindest theoretisch - eine strafrechtliche Verfolgung für die unterlassene Zahlung vom gesetzlich geschuldeten Lohn. Bislang ging man davon aus, dass es erforderlich war, der Forderung eine strafrechtliche Grundlage zu erteilen, um die Verjährungsfrist von einem Jahr zu umgehen.

Der Kassationshof hat nunmehr geurteilt, dass der Arbeitnehmer sich auf jeden Fall auf die 5jährige Verjährungsfrist berufen kann, selbst wenn er seiner Klage nur eine rein vertragliche Grundlage erteilt haben sollte. In der Tat beruft der Kassationshof sich zu Recht auf Artikel 26 des Gesetzes vom 17. April 1978, der die Verjährungsfrist von 5 Jahren festlegt, um zu urteilen, dass diese Bestimmung auf alle Vorgänge anzuwenden ist, selbst wenn diese gleichzeitig eine Missachtung von vertraglichen Verpflichtungen darstellen.

Selbst wenn dies keine so gute Nachricht für Arbeitgeber ist, die es unterlassen haben, ihren Arbeitnehmern die geschuldeten Zahlungen zu leisten, so muss dennoch begrüßt werden, dass der Kassationshof keine unnötigen Formalismus mehr zur Pflicht macht. In der Tat wäre es nicht gerecht, einem Arbeitnehmer den geschuldeten Lohn vorzuenthalten nur weil er das richtige "Etikett" auf seine Forderung geklebt hat...

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