Zians-Haas Rechtsanwälte

Verfahren vor dem Kassationshof : keine Erstattung der Anwaltsgebühren ?

04.07.2008

Der Kassationshof hat am 27. Juni 2008 entschieden, dass bei einer abgewiesenen Kassationsbeschwerde die Gegenpartei keinen Anspruch auf die pauschale Erstattung von Anwaltskosten erheben kann.

Der Kassationshof hatte darüber zu entscheiden, ob der Beklagte bei einer abgewiesenen Kassationsbeschwerde eine Prozesskostenvergütung (PKV) beanspruchen konnte, so wie vom Gesetz vom 21.4.2007 festgelegt worden sind.

Der Kassationshof hat überraschender Weise diese pauschale Erstattung von Anwaltshonoraren abgewiesen. Der Kassationshof ging davon aus, dass er nicht dafür zuständig sei, sich zu dieser Frage zu äußern, da dies dem Tatsachenrichter vorbehalten sei.

Da in der Regel auszugehen ist, dass der rechtliche Beistand eines Kassationsanwaltes zwischen 4.000 bis 5.000 € kostet, wäre es selbstverständlich von großer Bedeutung gewesen, zumindest eine pauschale Beteiligung an diesen Kosten zu erhalten.

Nunmehr stellt sich die Frage, ob der Gewinner eines Verfahrens vor dem Kassationshof die Kosten in einem getrennten Verfahren zurückfordern kann. Es wäre vernünftig dies so zu sehen, da bei einer erfolgten Kassation der Tatsachenrichter sowieso auf Grund des Gesetzes dafür zuständig ist, über die Kosten des Kassationsverfahrens zu urteilen. Eine andere gesetzliche Interpretation wäre diskriminierend.

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