Zians-Haas Rechtsanwälte

Verfassungsgerichtshof stärkt das anwaltliche Berufsgeheimnis

23.01.2008

Mit einem Urteil vom 23. Januar 2008 hat der belgische Verfassungsgerichtshof den Anwendungsbereich des Gesetzes über Geldwäsche begrenzt. Bei Beratung und gerichtlicher Vertretung gilt das Berufsgeheimnis.

Das Gesetz zur Verhinderung der Nutzung des Finanzsystems zum Zwecke der Geldwäsche verpflichtet auch Rechtsanwälte unter gewissen Bedingungen, Vorgänge zu denunzieren, die auf Geldwäsche oder Terrorismusfinanzierung hindeuten.

Der Verfassungsgerichtshof (VGH) stellt zum einen fest, dass der Rechtsanwalt keinerlei Meldepflicht hat, falls er derartige Fakten bei seiner Tätigkeit als Verteidiger oder Vertreter des Mandanten bei Gericht erlangt; zum anderen gilt das anwaltliche Berufsgeheimnis ebenso für die Informationen, die im Rahmen einer Beratung über das Betreiben und Vermeiden eines Verfahrens erteilt werden. Nur wenn der Rechtsanwalt außerhalb dieser Tätigkeiten Aufträge annimmt, kann ihm die Verpflichtung zur Mitteilung der ihm bekannten Informationen an die Behörden auferlegt werden.

Der VGH hat darüber hinaus entschieden, dass die Behörde unter keinen Umständen das Recht hat, weiter gehende Informationen direkt bei dem betroffenen Rechtsanwalt anzufragen. Der Rechtsanwalt darf derartige Auskünfte nur an den Präsidenten der Rechtsanwaltskammer weiterleiten, der dann zu prüfen hat, ob die Informationen nicht dem Berufsgeheimnis unterliegen.

Das Gesetz vom 11. Januar 1993 bestimmte, dass jeder Angestellte oder Vertreter eines Rechtsanwalts das Recht hatte, das Büro für die Verarbeitung finanzieller Informationen über verdächtige Vorgänge zu informieren, falls der eigentlich meldepflichtige Anwalt seinen Verpflichtungen nicht nachgekommen sei. Diese Bestimmung ist mit klaren Worten für nichtig erklärt worden. In der Tat sei durch nichts zu rechtfertigen, dass ein Dritter im Verhältnis zwischen dem Rechtsanwalt und seinem Klienten den Behörden Informationen über diesen Klienten übermitteln darf. Dies gelte umso mehr, als die Angestellten des Rechtsanwalts möglicherweise keinerlei juristische Qualifikation oder Kompetenz besitzen und nicht zu erkennen sei, wie sie beurteilen könnten, ob die Bedingungen für die Anwendung des Gesetzes auf den Rechtsanwalt, bei dem sie beschäftigt sind oder den sie vertreten, erfüllt sind.

Dieses Urteil ist selbstverständlich zu begrüßen, da ansonsten das notwendige Vertrauensverhältnis zwischen Mandanten und Rechtsanwalt in Frage gestellt würde. Der VGH hat ausdrücklich festgehalten, dass dieses notwendige Vertrauensverhältnis nur aufgebaut und aufrechterhalten werden kann, wenn die Mandanten die Garantie dafür haben, dass das, was dem Anwalt anvertraut wird, von diesem nicht bekannt gegeben wird. 

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