Und wieder eine Rüge des Verfassungsgerichtshofes
15.12.2008Der Gesetzgeber hat sich am 3. Dezember 2008 wieder eine Rüge eingefangen seitens des Verfassungsgerichtshofes bezüglich des neuen Scheidungsgesetzes, dass am 01.09.2007 in Kraft getreten ist. Diesmal geht es um das Thema „Dauer des nachehelichen Unterhalts“.
Zur Erinnerung: Unter der alten Scheidungsgesetzgebung war die Dauer des nachehelichen Unterhaltes nicht gesetzlich begrenzt worden. Die Dauer des Unterhaltes konnte endgültig durch das Gericht festgelegt werden ohne z. B. die Dauer der Ehe in Betracht zu ziehen.
Das neue Scheidungsgesetz, dass ab dem 01.09.2007 in Kraft getreten ist, sieht in Artikel 301§4 vor, dass: „Die Dauer des Unterhaltes darf nicht länger als die der Ehe sein“.
Diese Bestimmung hat natürlich weit reichende Konsequenzen für den Unterhaltsgläubiger, wenn die Ehe nicht sehr lange angedauert hat.
Der Verfassungsgerichtshof wurde mit der Prüfung der Verfassungsmäßigkeit dieser Bestimmung befasst.
In dem nun am 03.12.2008 verkündeten Urteil des Verfassungsgerichtshofesheißt es zunächst, dass das neue Scheidungsgesetz nicht diskriminierend ist für die Paare, die vor Inkrafttreten dieses Gesetzes geheiratet haben.
Es spielt also keine Rolle, ob man vor Inkrafttreten dieses Gesetzes geheiratet hat, oder nachher. Diese Paare werden zukünftig gleich behandelt werden und unterliegen dieser Gesetzesbestimmung.
Die klagende Partei hatte aufgeworfen, dass, wenn man unter der alten Scheidungsgesetzgebung geheiratet hat, man davon ausgehen konnte, dass der Unterhalt nach Ehescheidung eine unbegrenzte Dauer haben würde.
Dies sieht der Verfassungsgerichtshof nicht so.
In der Begründung heißt es: „Der Grundsatz der Gleichheit und Nichtdiskriminierung spricht nicht dagegen, dass das Gesetz von seinen ursprünglichen Zielen absieht, um andere zu verfolgen. Im Allgemeinen muss die Obrigkeit im Übrigen ihre Politik den sich verändernden Umständen des Gemeinwohls anpassen können. Durch die Eheschließung entsteht bei der heiratenden Person nicht die rechtmäßige Hoffnung, dass die gesetzliche Regelung über die Ehescheidung weiterhin auf sie Anwendung findet, selbst wenn der Gesetzgeber der Auffassung ist, sie aus Gründen des Gemeinwohls ändern zu müssen.“
Ein zweiter Klagepunkt bestand darin zu sagen, dass wenn nachehelicher Unterhalt unter dem alten Gesetz definitiv durch ein Gerichtsurteil festgelegt worden war, das neue Scheidungsgesetz keinerlei Einfluss auf dieses verankerte Recht auf Unterhalt haben dürfte und dessen Bedingungen nicht neu in Frage stellen dürfe.
Konkret sind zwei Ehepartner vor in Krafttreten des neuen Gesetzes geschieden worden und der Richter hat einen nachehelichen Unterhalt einem der Expartner definitiv zuerkannt.
Das neue Gesetz sieht in Artikel 42 vor, dass das neue Scheidungsgesetz auf diesen alten Fall Anwendung finden würde, in dem Sinne, dass wenn der Unterhalt vor Inkrafttreten des neuen Gesetzes für eine unbestimmte Dauer gewährt wurde, dieser Unterhalt zukünftig zeitlich begrenzt wird und seine Dauer nicht länger sein kann, als die Dauer der Ehe, wobei diese Dauer am Datum des Inkrafttretens des neuen Gesetztes, d. h. am 01.09.2008 beginnt.
Wenn der Unterhalt unter der alten Gesetzgebung für eine bestimmte Dauer gewährt wurde, bleibt diese gültig, ohne jedoch eine der Dauer der Ehe entsprechende Zeitspanne überschreiten zu können.
Der Gesetzgeber hat selbst Situationen, die definitiv geregelt waren unter dem alten Gesetz, mit neuen Bedingungen belegt.
Die klagende Partei kritisierte also, dass der Gesetzgeber die zeitliche Begrenzung des Unterhaltes unmittelbar zur Anwendung bringt, selbst für Unterhalt, der durch Gerichtsentscheidungen zuerkannt worden war und die vor dem Inkrafttreten des Gesetzes endgültig geworden waren.
Die Rechtskraft, die für diese Gerichtsentscheidungen gelte, würde verletzt, ebenso wie die rechtsmäßigen Erwartungen der Personen, die sie erwirkt hätten laut klagender Partei.
Der Verfassungsgerichtshof antwortet in seinem Urteil vom 03.12.2008 ganz klar, dass das neue Gesetz auf diskriminierende Weise die rechtmäßigen Erwartungen der Personen, deren Situation unter der Geltung des vorherigen Gesetzes festgelegt worden war, verletzt.
Weiter heißt es in dem Urteil, dass der Gesetzgeber zwar beschließen konnte, dass für die nach dem neuen Gesetz ausgesprochenen Scheidungen der Unterhalt an Bedingungen geknüpft werden kann, insbesondere hinsichtlich der Dauer, es jedoch nicht vernünftig gerechtfertigt ist, diese gleiche Regelung auf den Unterhalt anzuwenden, der unter dem vorherigen Gesetz durch gerichtliche Entscheidungen endgültig gewährt worden war.
Unter diesen Umständen erklärt der Verfassungsgerichtshof den Artikel 42§5 für nichtig.
Nach dieser Rüge des Verfassungsgerichtshofes, ist mit einer Nachbesserung des Gesetzes in einiger Zeit zu rechnen.