Neues vom Kassationshof: Altes oder neues Scheidungsrecht ?
14.10.2008Es gibt Neuigkeiten im Scheidungsrecht und zwar hat der Kassationshof am 11.09.2008 einen Grundsatzentscheid ausgesprochen. Es kam in Folge des neuen Scheidungsgesetzes vom 27.04.2007 immer wieder zu Diskussionen, ob nun diese neue Scheidungsgesetzgebung auf bestehende Scheidungsverfahren Anwendung finden würde oder ob das alte Gesetz noch anzuwenden bliebe.
Die Übergangsbestimmungen im neuen Scheidungsgesetz sollen die Lösung beinhalten, und zwar steht in Artikel 42 § 2 Absatz 1, dass die alten Artikel 229, 231 und 232 anwendbar bleiben auf Scheidungsverfahren, die vor Inkrafttreten des neuen Gesetzes eingereicht wurden und für die ein definitives Urteil noch nicht ausgesprochen worden ist.
Es hat eine rege Debatte darüber gegeben, was zu verstehen wäre unter „definitives Urteil“.
In der Tat stellt die Frage sich speziell für Verfahren, die vor Inkrafttreten des neuen Gesetzes eingereicht wurden, in denen bereits ein Urteil ausgesprochen wurde, wogegen jedoch Berufung eingelegt worden war und die Berufungsinstanz noch nicht abgeschlossen war.
Geht man nun davon aus, dass ein definitives Urteil vorliegen würde, im Sinne des Artikels 42 § 2 Absatz 1, da in erster Instanz ein Urteil ausgesprochen wurde, müsste dann die alte Gesetzgebung anwendbar bleiben auf die Berufungsinstanz. Geht man aber davon aus, dass auf Grund der eingelegten Berufung noch kein definitives Urteil in diesem Fall ausgesprochen worden ist, müsste die neue Scheidungsgesetzgebung angewendet werden in der Berufungsinstanz.
Es gab Rechtsprechung sowohl in die eine Richtung, als auch in die andere Richtung. Streitpunkt war zu wissen, welche Gesetzgebung anzuwenden wäre, da das Verfahren vor Inkrafttreten der neuen Gesetzgebung wegen des anhängigen Berufungsverfahrens noch nicht abgeschlossen war.
In dem Fall, der zu dem Entscheid des Kassationshofes vom 11.09.2008 führte, bestand ein erstinstanzliches Urteil vor Inkrafttreten des neuen Gesetzes, es wurde jedoch Berufung eingelegt und in Berufungsinstanz hatte der Appellationshof von Mons entschieden, dass die alte Gesetzgebung weiterhin auf das Berufungsverfahren Anwendung finden müsse.
Gegen diese Entscheidung hatte eine Partei dann die Kassationsbeschwerde eingereicht.
Der Kassationshof hat dann erklärt, dass es sich um eine Entscheidung handeln muss, die unwiderrufbar über den Scheidungsantrag entschieden hat.
Wenn also gegen ein erstinstanzliches Urteil Berufung eingelegt worden ist, ist noch nicht unwiderrufbar über den Scheidungsantrag entschieden worden, so dass gemäß Artikel 42 die alte Gesetzgebung weiterhin auf den Fall in Berufungsinstanz Anwendung findet.
Dieser Entscheid wird bereits lebhaft kritisiert durch die Anhänger der These, dass ein Urteil definitiv ist, in dem Fall, wo ein Richter sein Urteil ausgesprochen hat, unabhängig davon, ob diese Angelegenheit noch Gegenstand eines Berufungsverfahrens werden kann. Man beruft sich dann auf Artikel 19 des Gerichtsgesetzbuches.
Die Kritiker des Entscheides des Kassationshofes argumentieren also, dass ein Urteil definitiv ist, unabhängig davon, ob ein Berufungsverfahren noch möglich ist, oder noch anhängig ist. Das neue Gesetz müsste also auf den besagten Fall angewendet werden.
Der Kassationshof ist sehr weit in der Interpretation des Begriffes „definitives Urteil“ gegangen.
In der Tat geht der Kassationshof bei einem „definitiven“ Urteil davon aus, dass kein Rechtsmittel mehr einzureichen ist.
Es ist nun abzuwarten, ob diese aktuelle Rechtssprechung des Kassationshofes durch die anderen Gerichtsbarkeiten angenommen wird.
Wait and see …..