Schwangerschaftsschutz ab In-vitro-Befruchtung ?
07.04.2008Der EuGH hat diese Frage in einem Urteil vom 26. Februar 2008 beantwortet. Es ist allseits bekannt, dass der Kündigungsschutz ab dem Eintritt der Schwangerschaft gilt. Liegt jedoch schon eine Schwangerschaft im juristischen Sinne vor, wenn zum Zeitpunkt der Kündigung in vitro befruchtete Eizellen vorhanden waren, aber noch nicht in die Gebärmutter eingesetzt worden sind ?
Der Europäische Gerichtshof (EuGH) ging jedoch davon aus, dass die Zielsetzung des Schwangerschaftsschutzes bei einer in-vitro-Fertilisation nicht gegeben ist. In der Tat soll dieser Kündigungsschutz dazu führen, dass eine mögliche Entlassung keinen negativen Einfluss auf die physische und psychische Verfassung der werdenden Mutter nehmen kann. Nach Auffassung des EuGH besteht diese Gefahr nicht vor der Einsetzung der Eizellen in die Gebärmutter.
Wenn anders entschieden worden wäre, hätte dies auch zu einer unkontrollierbaren Ausdehnung des Schwangerschaftsschutzes führen können. In der Tat dürfen derart befruchtete Eizellen vor ihrer Einsetzung in die Gebärmutter mehr oder weniger lange Zeiträume aufbewahrt werden.
Selbst wenn eine betroffene Arbeitnehmerin sich nicht auf diesen Kündigungsschutz berufen kann, so hat ein Arbeitgeber bei seinem Vorgehen dennoch den Grundsatz der Nichtdiskriminierung zu beachten. Es ist in der Tat so, dass die Behandlung, die einer In-Vitro-Fertilisation vorangeht, nur Frauen betrifft. Somit stellt die Kündigung einer Arbeitnehmerin, die hauptsächlich aus dem Grund erfolgt, dass sie sich in diesem wichtigen Behandlungsstadium einer In-Vitro-Fertilisation unterzieht, eine unmittelbare Diskriminierung auf Grund des Geschlechts dar.
Ebenso könnte eine derartige Kündigung als rechtsmissbräuchlich angesehen werden.