Zians-Haas Rechtsanwälte

Wer Geld veruntreut, muss es versteuern

29.06.2009

Einkünfte aus Straftaten gelten als Einkünfte; gelten Rückzahlungen an die Opfer somit auch als Kosten?

Der Hof musste entscheiden, ob es sich bei Geldern, die im Zusammenhang mit der Ausübung des Berufes erworben wurden, auf jeden Fall zu versteuern sind.

In einem Fall, der dem Appellationshof Brüssel vorgelegt wurde, ging es um die Besteuerung von veruntreuten Geldern. Ein Bankdirektor, der einige Kunden um viel Geld erleichterte, ging gegen einen Steuerbescheid an, der die veruntreuten Summen als Einnahmen besteuerte.

Der Hof musste entscheiden, ob es sich bei Geldern, die im Zusammenhang mit der Ausübung des Berufes erworben wurden, auf jeden Fall zu versteuern sind. Immerhin sind die Einnahmen nicht durch die normale berufliche Arbeit entstanden.

Doch der Appellationshof urteilte, dass es nicht darauf ankommt, ob die berufliche Zweckbestimmung eingehalten wurde, sondern, dass die Einkünfte direkt oder indirekt aus den Aktivitäten jeglicher Art entstammen.

Sobald die Einkünfte beruflichen Ursprungs sind, müssen sie als steuerbare Einkünfte gelten.

Das Gericht erwähnt aber auch, dass im Falle einer Rückzahlung diese Zahlungen von der Steuer abgesetzt werden können, und zwar vom Einkommen des Jahres, in dem die Rückzahlung erfolgt ist. Der Hof erklärt aber nicht, auf welcher Grundlage diese Abzugsfähigkeit beruht.

Im Prinzip können nur Kosten steuerlich geltend gemacht werden, die dazu dienen Einkommen zu erwerben, zu erhöhen oder zu sichern. Inwiefern die Rückzahlung von veruntreutem Geld unter einer dieser Kategorien fällt, ist nicht klar…

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