Zians-Haas Rechtsanwälte

Zuerst Kündigungsfrist beim Arbeitsvertrag und dann fristlose Kündigung

20.04.2009

Der belgische Kassationshof musste am 9. Januar 2009 entscheiden, ob ein Arbeitnehmer Anspruch auf eine Kündigungsentschädigung hat, wenn die erteilte Frist zu kurz war und es nachher zu einer fristlosen Kündigung gekommen ist.

Bei der Kündigung eines Arbeitnehmers hat der Arbeitgeber eine Kündigungsfrist zu beachten. Ist die erteilte Kündigungsfrist zu kurz bemessen, hat der Arbeitnehmer Anrecht auf eine zusätzliche entsprechende Kündigungsentschädigung, Mit anderen Worten : bis zum Ende der erteilten Kündigungsfrist muss der Arbeitnehmer zu Arbeit erscheinen. Anschließend hat er dann noch eine Entschädigung zu fordern. Der Arbeitgeber hat nicht das Recht, die Kündigungsfrist im Nachhinein einseitig zu erhöhen, um dieser Entschädigungszahlung zu entgehen.

Im Laufe der abzuarbeitenden Kündigungsfrist kann es noch zu einer fristlosen Kündigung kommen. Wenn in der Tat ein schwerwiegender Entlassungsgrund vorliegt, endet der Arbeitsvertrag auf Grund dieser zweiten Kündigung und dies mit sofortiger Wirkung. In diesem Fall muss die restliche Kündigungsfrist nicht mehr abgearbeitet werden.

Es stellte sich jedoch noch die Frage, ob der Entschädigungsanspruch für die ursprünglich zu kurze Kündigungsfrist dennoch vom entlassenen Arbeitnehmer eingefordert werden konnte. In der Tat hätte der Arbeitnehmer im Prinzip Anrecht darauf haben können, da die Rechtsprechung bislang davon ausging, dass dieser Entschädigungsanspruch schon mit der Entlassung entstanden war. Der Kassationshof hat jetzt jedoch gegenteilig entschieden. Da der Arbeitsvertrag letztlich nicht auf Basis der ersten Kündigung beendet wird, entfällt der Entschädigungsanspruch.

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