Zians-Haas Rechtsanwälte

Kurzzeitmietvertrag - Folgen einer unterlassenen Registrierung

19.09.2009

Der belgische Verfassungsgerichtshof hat am 9.7.2009 über diese Rechtsfrage geurteilt.

Seit einer Gesetzesänderung vom 27. Dezember 2006 hat ein Mieter bei einem 9-Jahres-Vertrag das Recht, den Vertrag ohne Einhaltung einer Kündigungsfrist oder Kündigungsentschädigung zu beenden, falls der Mietvertrag nicht innerhalb von 2 Monaten nach Vertragsabschluss registriert worden ist. Diese Kündigungsmöglichkeit entfällt sobald der Vertrag im Nachhinein beim Einregistrierungsamt vorgelegt worden ist.

Mit dieser Gesetzesänderung ist diese Beendigungsmöglichkeit jedoch nicht für nicht registrierte Kurzzeitmietvertrag, die eine Laufzeit bis zu 3 Jahren haben können, vorgesehen worden.

Der Verfassungsgerichtshof (VGH) muss in seinem Urteil vom 9. Juli 2009 darüber entscheiden, ob diese unterschiedliche Regelung nicht diskriminierend sei.  Auf diese Frage hat der VGH verneinend geantwortet. In der Tat gelten bei 9-Jahres-Vertrâgen andere Regelungen bezüglich der vorzeitigen Vertragsbeendigung und der dann zu zahlenden Kündigungsentschädigungen. All diese Regeln gelten nicht bei Kurzzeitmietverträgen, die im Prinzip nicht vor Ablauf der vereinbarten Dauer beendet werden können.

Mit anderen Worten : obschon die Einregistrierung von Kurzzeitmietverträgen eine steuerliche Verpflichtung darstellt, sind daran keine zivilrechtlichen Folgen geknüpft.

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