Rückforderung von Anwaltskosten – Urteil des Verfassungsgerichtshofes und Gesetz vom 22.12.2008
12.01.2009Der Verfassungsgerichtshof bestätigte am 22.12.2008 prinzipiell, dass das Gesetz vom 21.4.2007 verfassungsgemäß ist. Der Gesetzgeber hat dieses Gesetz am 22.12.2008 (Belgisches Staatsblatt vom 12.1.2009) in einem Punkt abgeändert. Der Verfassungsgerichtshof hat alle Beanstandungen gegen die pauschale Erstattung der Anwaltskosten abgewiesen. Lediglich zu der Bestimmung des Gesetzes, die die Begünstigten des weiterführenden juristischen Beistands („Pro Deo“) auferlegt bekommen können, wurde geurteilt, dass das Gesetz nicht zwingend auszulegen ist, so dass die Gerichte in diesen Fällen sogar minimalen Sätze der Prozeßkostenentschädigungen unterschreiten können.
Der Verfassungsgerichtshof bestätigte am 22.12.2008 prinzipiell, dass das Gesetz vom 21.4.2007 verfassungsgemäß ist. Der Gesetzgeber hat dieses Gesetz am 22.12.2008 (Belgisches Staatsblatt vom 12.1.2009) in einem Punkt abgeändert.
Der Verfassungsgerichtshof hat alle Beanstandungen gegen die pauschale Erstattung der Anwaltskosten abgewiesen. Lediglich die Kostenregelung zu Lasten der Begünstigten des weiterführenden juristischen Beistands („Pro Deo“) ist geurteilt worden, dass die gesetzliche Regelung nur dann verfassungsgemäß ist, wenn der Richter sogar die minimalen Sätze der Prozeßkostenvergütungen (PKV) unterschreiten kann. Der Verfassungsgerichtshof ging in der Tat davon aus, der Gesetzgeber diesbezüglich eine „Stillhalteverpflichtung“ habe, den Rechtsuchenden, die nicht über ausreichende finanzielle Mittel verfügen, um die mit ihrer eigenen Verteidigung verbundenen Kosten und Honorare zu zahlen, den Zugang zum Gericht nicht zu erschweren. Aus diesem Grund sei die angefochtene Bestimmung nur so auszulegen werden, dass sie es dem Richter ermöglicht, den Betrag der PKV, der durch Rechtsuchende mit weiterführendem juristischem Beistand geschuldet wird, unterhalb des vom König bestimmten Mindestbetrags festzulegen und ihn selbst auf einen symbolischen Betrag festzulegen, wenn er in einem besonders für diesen Punkt mit Gründen versehenen Beschluss urteilt, dass es offensichtlich unvernünftig wäre, diese Entschädigung auf den vom König bestimmten Mindestbetrag festzulegen.
Im Belgischen Staatsblatt vom 12. Januar 2008 wurde schließlich eine Gesetzesänderung veröffentlicht, die ein Gericht dazu berechtigt, von Amts wegen die Höhe der beantragten PKV in Frage zu stellen. Dies war bislang nicht möglich. Diese Frage stellte sich insbesondere in den Fällen, wo Parteien ohne anwaltliche Vertretung vor Gericht erschienen. Da der Richter nicht dazu befugt ist, die Parteien rechtlich zu beraten, durfte das Gericht eigentlich nicht in Frage stellen, ob die beantragte BasisPKV in der Tat angemessen war.