Zians-Haas Rechtsanwälte

Die internationale Zuständigkeit im Scheidungsrecht

06.11.2009

Welches Gericht ist für eine Scheidung mit internationalem Aspekt zuständig? Welches Recht wendet dieses Gericht an?

Mehr und mehr finden wir im Familienrecht internationale Situationen.

Die Eheleute sind z.B. unterschiedlicher Nationalität. Oder sie sind beide Belgier, haben aber in einem anderen Land geheiratet. Oder sie haben vielleicht während vielen Jahren und auch zuletzt in einem anderen Land zusammen gelebt.

Die Ehe zerbricht und die Frage stellt sich, welches Gericht denn nun zuständig ist, bzw. ist das belgische Gericht, das von einer der Parteien befasst wird, überhaupt zuständig.

Die Zuständigkeit der belgischen Gerichte in einer internationalen Situation ist durch die europäische Verordnung 2201/2003 vom 27.11.2003, genannt Brüssel II Bis und durch das belgische internationale Privatrecht geregelt.

Demnach ist das belgische Gericht zuständig, wenn Belgien das Land ist:

in dem der gemeinsame Aufenthaltsort des Paares ist;

  1. in dem der letzte gemeinsame Aufenthaltsort des Paares war und eine Partei hält sich noch dort auf; ein Unterschied diesbezüglich wird gemacht, ob der Beklagte EU-Bürger, bzw. in einem EU-Land wohnt odernicht. In ersterem Fall muss eine Partei sich noch in Belgien aufhalten, in dem zweiten Fall ist dies nicht erforderlich und es genügt, wenn die Beiden seit mindestens 12 Monaten vor Einreichen der Scheidung in Belgien zusammen gelebt haben.
  2. in dem der gewöhnliche Aufenthaltsort des Beklagten ist;
  3. in dem der gewöhnliche Aufenthaltsort der einen oder der anderen Partei ist, wenn ein gemeinsamer Scheidungsantrag eingereicht wird;
  4. in dem der gewöhnliche Aufenthaltsort des Klägers seit mindestens 12 Monaten (vor Einreichen der Scheidung) ist;
  5. in dem der gewöhnliche Aufenthaltsort des Klägers seit mindestens 6 Monaten (vor Einreichen der Scheidung) ist und der Kläger Belgier ist;
  6. von dem die beiden Parteien die Nationalität haben; anders gesagt, wenn beide Parteien Belgier sind;

Eins dieser Kriterien genügt; es gibt keine Hierarchie zwischen den Kriterien.

Ist das belgische Gericht alleine zuständig oder könnte ein anderes Gericht in Europa oder auf der Welt auch befasst werden und was dann?

Jedes Land hat seine Zuständigkeitskriterien und so kann es ohne weiteres dazu kommen, dass ein belgisches Gericht durch eine Partei befasst wird und ein anderes Gericht in einem anderen Land durch die andere Partei befasst wird. Was geschieht dann?

Die Antwort auf diese Frage ist relativ komplex; wesentliches Kriterium ist jedoch zu wissen, welches Gericht als erstes befasst worden ist.

Wenn das belgische Gericht sich für zuständig erklärt hat, stellt sich die nächste Frage: welches Recht wird angewendet.

In der Tat besteht kein Automatismus, dass ein belgisches Gericht auch immer belgisches Recht anwendet.

Wenn es denn nicht immer das belgische Recht ist, welches Recht könnte es dann sein?

Das belgische internationale Privatrecht gibt uns die Antwort in seinem Artikel 55:

Auf die Scheidung ist anwendbar:

  1. das Recht des Landes, in dem die beiden Parteien (gemeinsam oder getrennt) ihren gewöhnlichen Aufenthaltsort haben zum Zeitpunkt des Einreichens der Scheidung;
  2. wenn das erste Kriterium nicht greift, das Recht des Landes, in dem die beidenihren letzten, gemeinsamen, gewöhnlichen Aufenthaltsort hatten und eine Partei hat zum Zeitpunkt des Einreichens der Scheidung noch ihren gewöhnlichen Aufenthaltsort in diesem Land;
  3. wenn dieses 2. Kriterium auch nicht greift, das Recht des Landes, dessen Nationalität beide Parteien haben zum Zeitpunkt des Einreichens der Scheidung;
  4. wenn dieses 3. Kriterium auch nicht greift, das belgische Recht

Man erkennt also, dass das belgische Recht sich selbst noch als Rettungsring vorsieht.

Der vorliegende Text ist nur eine Zusammenfassung einer sehr komplizierten Problematik, die sehr viele Lücken und Fallen birgt.

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