Zians-Haas Rechtsanwälte

Gilt die Erhöhung nach Mehrwertsteuerkontrolle als Kosten?

05.05.2009

Kann eine Erhöhung von der Einkommensteuer abgesetzt werden?

Es ist klar, dass das Finanzamt einer solchen Geltendmachung von „Kosten“ entgegensetzen wird. Aber ist es undenkbar, dass eine Mehrwertsteuerrevision als Unkosten angesehen würde?

Im Fall, der am 8. April 2008 vom Appellationshof Gent entschieden wurde, ging es um eine Unternehmen, dass nach Jahren einer Mehrwertsteuerkontrolle unterworfen wurde und im Laufe der Überprüfung Nachzahlungen leisten musste.

Diese Steuer konnte die Gesellschaft aber nicht mehr bei den Kunden geltend machen, da es sich um eine pauschale Erhöhung der Umsätze handelte, die von den Prüfern berechnet wurde. Es handelte sich somit auch nicht um Mehrwertsteuer, die direkt an eine Leistung oder Warenlieferung gebunden war.

Kann diese Steuer, bei der es sich nachweislich um Kosten handelt, die das Betriebsergebnis belasten, von der Einkommensteuer abgesetzt werden?

Der Appellationshof antwortete mit „JA“. Dabei stützt er sich auf Art. 53 E.St.G.B., welcher die Steuern auflistet, die nicht abzugsfähig sind. Die Mehrwertsteuer fällt nicht darunter.

Da die berichtigte M.W.St. nicht durch die Kunden gezahlt wurde und auch nicht durch den Steuerpflichtigen zurückgefordert werden kann, stellt sie ein Kostenfaktor dar. Diese Beträge könne als Kosten geltend gemacht werden.

Der Fiskus darf also nehmen, muss aber auch geben.

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