Zians-Haas Rechtsanwälte

Gesetzesänderung kommt überlebendem Partner zu Hilfe

08.09.2009

Lange Wartezeit auf Freigabe der Konten wird abgemildert

Wie oft kam es in der Vergangenheit nicht vor, dass die betagte Witwe wochen- und mitunter monatelang nach dem Ableben ihres Ehegatten auf die Freigabe der gemeinsamen Konten wachten musste. In der Zwischenzeit musste die Familie aushelfen, obwohl eigentlich zum Leben genug Geld auf dem Konto oder Sparbuch gewesen wäre.

Mit den Gesetzesänderungen vom 6. Mai sowie vom 28. Juni 2009 werden die Rechte der überlebenden Partner gestärkt. Zum ersten wird die Notwendigkeit der Offenkundigkeitsurkunde abgeschafft. Nunmehr reicht eine Erbbescheinigung oder eine Erburkunde aus, die vom Einnehmer (Einregistrierungsamt) bzw. vom Notar ausgestellt wird.

Um das Problem der Kontensperrung zu mildern, wurde außerdem die Möglichkeit eingeführt, gemeinsame Konten bis zur Hälfte der positiven Guthaben und maximal bis zu 5.000 € auf Anfrage des Partners freizugeben.

Diese Regel gilt nicht je Konto, sondern insgesamt für alle Guthaben. Die so ausgezahlten Summen werden auf die aus der Erbmasse zustehenden Beträge angerechnet.

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