Zians-Haas Rechtsanwälte

Das Alkoholschloss „Alcolock“

17.12.2010

Ein neues Gesetz ermöglicht seit dem 1.10.2010 den Richtern, eine alternative oder zusätzliche Strafe für Trunkenheit am Steuer zu erteilen. Dabei handelt es sich um den sogenannten „Alcolock“, der das Anspringen des Wagens nur dann ermöglicht, wenn der Fahrer den Alkoholtest besteht.

Prinzip

Das Alkoholschloss „Alcolock“ ist ein System, dass das Anspringen des Wagens der Bedingung, den Alkoholtest zu bestehen, unterwirft.

Der Richter kann diese Maßnahme als Ersatzstrafe, oder als zusätzliche Strafe zu dem Führerscheinentzug auferlegen. Diese Strafe würde den Führerschein einschränken für Wagen, die mit dem Alkoholschloss ausgestattet sind. Diese Einschränkung des Führerscheins beträgt mindestens ein Jahr, und kann bis zu fünf Jahre betragen.

Verfahren

Nachdem die betroffene Person durch ein rechtskräftiges Urteil wegen Trunkenheit am Steuer verurteilt wurde, muss die Staatsanwaltschaft dem Verurteilten ein Hinweisschreiben zuschicken.

In diesem Schreiben wird unter anderem erwähnt, welche Dienstleistungszentren und Begleitorganisation es diesbezüglich gibt, genauso in welcher Zeitspanne der Verurteilte das Alkoholschloss einbauen lassen muss.  Der Verurteilte muss dann mit der Begleitorganisation seiner Wahl in Verbindung setzen. 

Die Gültigkeit des eingeschränkten Führerscheins beginnt am 30. Tag nach Erhalt dieses Schreibens der Staatsanwaltschaft, oder nachdem die Zeit des eventuell auferlegten Führerscheinentzugs abgelaufen ist.

Das Alkoholschloss muss demnach auch  innerhalb von 30 Tagen nach dem Schreiben der Staatsanwaltschaft von einem zugelassenen Dienst installiert werden.

Nachdem der Verurteilte Kontakt mit der Begleitorganisation aufgenommen hat, findet ein Einleitungstreffen statt innerhalb von 14 Tagen statt, indem der verurteilte über verschiedene Anwendungsmodalitäten des Alkoholschlosses informiert wird. 

Außerdem muss der Verurteilte seinen Führerschein in der Kanzlei des Gerichts abgeben, das ihn verurteilt hat. Dies muss wiederum innerhalb von 30 Tagen nach dem oben erwähnten Schreiben geschehen.

Im Gegenzug zu diesem Führerschein erhält diese Person dann eine Bescheinigung, die sie benötigt, um sich einen Führerschein mit dem Vermerk „112“ abholen zu gehen.

Die Begleitorganisation bewertet regelmäßig die Art und Weise, wie der Fahrer an diesem Programm teilnimmt. Dies wird durch die Angaben, die der Alcolock speichert, ermöglicht.

Zweimal pro Jahr wird dann ein Treffen mit der Person organisiert. Außerdem wird zwischen dem 4. und dem 8. Monat eine dreistündige Weiterbildung über die Nutzung des Geräts und die Trennung zwischen Alkohol und Autofahren organisiert.

Den „normalen“ Führerschein erhält der Fahrer dann mit Ablauf der ihm auferlegten Führerscheineinschränkung zurück.

Umgehung dieses Schlosses

Natürlich muss man sich die Frage stellen, ob dieses Gerät nicht leicht zu umgehen ist.  

Einige Vorkehrungen sind getroffen worden, die das Umgehen dieser Maßnahme verhindern sollen.

Zum Beispiel muss der Fahrer zufällige Tests während der Fahrt absolvieren. Wenn der Fahrer dann den Wagen dank eines nüchternen Freundes gestartet hat, während der Fahrt aber positive Alkoholtests abgibt, wird dieses Resultat von dem Alkoholschloss gespeichert. Allerdings springt der Motor in diesem Fall nicht aus.

Wenn der Alcolock einen Test fordert, muss der Fahrer dieses innerhalb von 15 Minuten ausführen, auch wenn die Fahrt weniger Zeit in Anspruch nehmen sollte, und der Wagen schon vor Ablauf der 15 Minuten abgestellt würde.

Ein anderes Beispiel der oben genannten Vorkehrungen ist die Sicherung durch den Alcolock von allen Manipulationen der Batterie (um den Wagen zum Beispiel zu starten).

Falls die Ausführung des Programms nicht eingehalten wird, zum Beispiel im Falle von positiven Tests während der Fahrt, oder Manipulationen der Batterie, Nicht-Bezahlung der Kosten, Nicht-Erscheinen bei den Versammlungen oder den Weiterbildungen, wird die Staatsanwaltschaft informiert. Diese entscheidet dann über die Notwendigkeit, die betroffene Person wieder vor das Gericht zu laden. Dabei muss sicherlich erwähnt werden, dass die Begleitorganisation diese Situation am besten einschätzen kann, und die Staatsanwaltschaft deren Meinung in den meisten Fällen folgen wird.  

Kosten

Die Kosten dieser Maßnahme werden von der verurteilten Person bezahlt.

Gesetzestext und Inkrafttreten

Das neue Gesetz vom 12.07.2009 ermöglicht die Anwendung dieses Systems, und ist am 1.10.2010 in Kraft getreten.

Der ausführende Erlass dieses Gesetzes, der die Modalitäten dieses Programms festlegt, datiert vom 26.11.2010, tritt jedoch rückwirkend am 1.10.2010 in Kraft.

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