Strafrechtliche Verurteilung im Ausland – Ausführung in anderen europäischen Staaten
19.10.2010Seit dem 1. Oktober 2010 können in Belgien strafrechtliche Urteil aus dem europäischen Ausland vollstreckt werden. Mit einem Gesetz vom 6. April 2010 hat der belgische Gesetzgeber ein internationales Abkommen vom 28. Mai 1970 in die belgische Rechtsordnung aufgenommen.
Die Ausführung eines ausländischen Strafurteils setzt voraus, dass das der Staat, der die Verurteilung ausgesprochen hat, dies bei dem anderen Staat beantragt. An diesen Antrag sind auch gewisse Bedingungen geknüpft, so z.B. dass der Verurteilte seinen Wohnsitz in diesem Land hat und dass davon ausgegangen werden muss, dass der Verurteilte in diesem Land bessere resozialisiert werden kann.
Die Vollstreckung geschieht gemäß den Regeln des Wohnsitzlandes. Eine Amnestie oder ein Gnadenerlass der Strafe kann jedoch von beiden Staaten gewährt werden.
Bevor es jedoch zu einer Vollstreckung im Wohnsitzland kommen kann, muss ein Gericht des Wohnsitzlandes hierzu einen Beschluss treffen, wobei der Betroffene angehört werden kann.