Irrtümlich erhaltene Kinderzulagen - rückwirkende Erstattung ?
21.01.2010Der Verfassungsgerichtshof hat am 20. Januar 2010 entschieden, ob die Zahlungskasse die irrtümlich gezahlten Summen der letzten 12 Monate fordern darf. Das Gesetz sieht eine Verjährungsfrist von einem Jahr für derartige Rückforderungen vor.
Der Verfassungsgerichtshof ist der Auffassung, dass die Verjährungsfrist gegen die Verfassung verstößt falls der Sozialversicherte nicht wusste und nicht wissen mußte, dass ihm die Kinderzulagen nicht mehr geschuldet waren. Der Hof geht davon aus, dass eine derartige Rückforderung dem Sozialversicherten nicht zugemutet werden könne, da die Kinderzulagen einen bedeutenden Teil des Familienbudgets darstellen und dass die Folgen einer Rückzahlung unverhältnismäßigen Konsequenzen hätten.
Diese soziale Einstellung des Verfassungs-gerichtshof ist für Sozialversicherte, die sich in einer derartigen Situation befinden, natürlich sehr günstig. Wenn die Rechtsprechung diese Betrachtung jedoch auch in anderen Rechtsbereichen handhaben würden, könnten mit der gleichen Begründung bislang noch weitaus längere Verjährungsfristen in Frage gestellt werden...