Zians-Haas Rechtsanwälte

PGmbH Starter - Gründungskapital ... 1 Euro !

27.01.2010

Im Belgischen Staatsblatt vom 26. Januar 2010 wurde das neue Gesetz vom 12. Januar veröffentlicht.

Demnächst kann eine Handelsgesellschaft mit beschränkter Haftung mit einem Gründungskapital von ... einem Euro gegründet werden. Hierzu bedarf es noch eines Königlichen Erlasses, der noch nicht veröffentlicht worden ist.

Diese neue Gesellschaftsform ist jedoch gewissen Bedingungen unterworfen :

1. Gründer / Anteilseigner

Damit es Unternehmensgründern erleichtert werden, eine neue Tätigkeit aufzunehmen.

Eine Person darf jedoch nur eine Starter-PGmbH gründen, da die begrenzte Haftung nicht für die Tätigkeiten einer zweiten Starter-Gesellschaft gilt. Ebenso darf keiner der Gründer Stimmrechte von 5 % oder mehr in einer anderen PGmbH besitzen, da er dann auch die Haftungsbegrenzung bei der Starter-GmbH verlieren würde.

Eine andere Handelsgesellschaft darf keine Anteile an einer Starter-Gesellschaft besitzen oder erwerben. Eine andere Gesellschaft kann nur dann Teilhaber einer Starter-PGmbH werden, wenn das Kapital auf das gesetzliche Mindestkapital von 18.550 € angehoben wird.

2. Personalbestand

Eine Starter-PGmbH darf nicht mehr als 4 Vollzeitbeschäftigte haben.

3. Verlust des Starter-Statuts

Drei Jahre nach Gründung sind die Teilhaber solidarisch haftbar für einen gewissen Betrag der Gesellschaftsschulden, der sich aus der Differenz zwischen dem Mindestkapital von 18.550 € und dem bis dahin eingezahlten Kapital ergibt.

Darüber hinaus verliert die Starter-PGmbH auch dann ihren Statuts, wenn einmal 5 Vollzeitbeschäftigte eingestellt worden sind oder wenn sie seit 5 Jahren besteht. In diesem Fall ist das Kapital auf 18.550 € zu erhöhen.

4. Weitere Besonderheiten

Die Starter-PGmbH muss auf allen ihren Unterlangen das Wort "Starter" erwähnen oder die Abkürzung "PGmbH-S" verwenden.

Bei der Jahresbilanz muss die Starter-PGmbH jährlich ein Viertel ihrer Gewinne in die gesetzliche Rücklage übertragen.

Nur physische Personen dürften als Geschäftsführer der Starter-PGmbH bezeichnet werden.

5. Bewertung

Diese neue Gesellschaftsform erweckt den falschen Eindruck, dass es leichter geworden wäre eine Tätigkeit zu beginnen. Die wirtschaftliche Realität ist aber, dass dennoch ein Mindestbetrag nötig ist, um eine Tätigkeit aufzunehmen...

Bei der klassischen PGmbH ist es möglich, lediglich einen Betrag von 6.200 € als Gesellschaftskapital einzuzahlen. Dieser Betrag wird in der Regel ja schon benötigt, um die Gründungsformalitäten und die Basiseinrichtung des Geschäfts zu finanzieren... Im Nachhinein sind die Teilhaber dieser "klassischen" PGmbH jedoch im Gegensatz zur Starter-PGmbH nicht dazu verpflichtet, bei mindestens 5 Vollzeitmitarbeitern oder nach 5 Jahren das volle Kapital einzuzahlen... Vor diesem Hintergrund stellt sich die Frage, ob diese politische Geste sinnvoll ist und nicht einfach ein schlechtes Zeichen darstellt. In der Tat sollte nicht der Eindruck entstehen, dass eine Starter-PGmbH vollkommen unverbindlich ist. So besteht z.B. auch bei einer Starter-PGmbH eine Gründerhaftung...

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