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Anerkennung eines Kindes : Entscheid des Verfassungs-gerichtshofes vom 26.12.2010

28.12.2010

Mit einem Entscheid vom 26.12.2010 entschied der Verfassungsgerichtshof, dass Artikel 329bis § 2 des Zivilgesetzbuches über die Anerkennung eines Kindes verfassungswidrig ist, da dieser keine Möglichkeit vorsieht, die Interessen des Kindes bei dieser Anerkennung in Betracht zu ziehen, wenn die Anerkennung innerhalb des ersten Lebensjahres des Kindes erfolgt.

Der angefochtene Artikel 329 bis § 2 sieht folgendes vor:

„Ist das Kind minderjährig und nicht für mündig erklärt, ist die Anerkennung nur mit der vorherigen Zustimmung des Elternteils, hinsichtlich dessen die Abstammung feststeht, oder der Mutter, wenn die Anerkennung vor der Geburt des Kindes erfolgt ist, zulässig.(…)In Ermangelung dieser Zustimmungen lädt die Person, die das Kind anerkennen will, die Personen vor Gericht, deren Zustimmung erforderlich ist. Die Parteien werden in der Ratskammer angehört. Das Gericht versucht, sie auszusöhnen. Erreicht das Gericht eine Aussöhnung der Parteien, erhält es die erforderlichen Zustimmungen. In Ermangelung einer Aussöhnung wird die Klage abgewiesen, wenn erwiesen ist, dass der Kläger nicht der biologische Vater oder die biologische Mutter ist. Wenn die Klage ein Kind betrifft, das zum Zeitpunkt des Einreichens der Klage ein Jahr alt oder älter ist, kann das Gericht die Anerkennung zudem verweigern, wenn sie offensichtlich nicht im Interesse des Kindes ist.“

Mit anderen Worten muss der Vater, der sein Kind anerkennen will, die Zustimmung der Mutter erhalten. Erhält er diese Zustimmung nicht, kann er die Mutter vor Gericht vorladen. Das Gericht kann die Klage nur dann abweisen, wenn das Kind älter als ein Jahr alt ist, und eine Anerkennung des Vaters nicht im Interesse des Kindes ist.

Ist das Kind zum Zeitpunkt der Klage jünger als ein Jahr, dann zählt nur die biologische Wahrheit. Dies bedeutet, dass die Anerkennung des Kindes durch den Vater in jedem Fall erfolgen wird, wenn dieser der biologische Vater des Kindes ist und dieses jünger als ein Jahr ist. Die Interessen des Kindes werden dabei nicht in Betracht gezogen.

Der Verfassungsgerichtshof entschied allerdings, dass die Tatsache, dass das Gericht die Interessen des Kindes, das das erste Lebensjahr noch nicht erreicht hat, nicht in Betracht ziehen darf, verfassungswidrig ist, da kein Unterschied zu Kindern, die älter als ein Jahr sind, besteht. Außerdem verstoße diese Tatsache gegen die Rechte der Kinder.

Es gibt, laut Verfassungsgerichtshof, keinen Grund, dass die Interessen des Kindes in diesem präzisen Fall nicht in Betracht zu ziehen.

Dies bedeutet also, dass in Zukunft jedes Gericht, welches mit einer Anerkennung eines Kindes befasst ist, die Interessen dieses Kindes bezüglich dieser Anerkennung in Betracht ziehen muss.

Dies zählt natürlich auch für den seltenen Fall der Anerkennung durch die Mutter, nach Anerkennung durch den Vater.

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