Entschädigung für moralischen Schaden nach Kündigung: kein Urteil vonnöten?
03.06.2011Es kommt oft vor, dass bei der Entlassung eines Personalmitglieds eine Vereinbarung zwischen den Parteien getroffen wird, die eine Entschädigung wegen moralischen Schadens vorsieht. Im Prinzip sind Entschädigungen, die anlässlich (oder auf Grund von) einer Vertragsbeendigung gezahlt werden, als berufliche Einkünfte zu betrachten.
Die Steuerverwaltung erkennt aber an, dass Entschädigungen für moralischen Schaden nicht besteuert werden muss, sie stellt aber als Bedingung, dass diese Entschädigung auf Grund einer Gerichtsentscheidung zuerkannt worden sein muss.
Das Gericht erster Instanz Gent folgt dieser Auffassung nicht (Urteil vom 11.04.2011). Das Gericht urteilte, dass die durch die Verwaltung auferlegte Bedingung durch keine gesetzliche Bestimmung vorgesehen sei und somit nicht anwendbar ist.
Das große Aber bleibt jedoch die Tatsache, dass bewiesen werden muss, dass die erhaltene Entschädigung einen moralischen Schaden entschädigt.