Zians-Haas Rechtsanwälte

Besitzklage auch für Fahrtrechte

14.10.2011

Das Gerichtsgesetzbuch schliesst Besitzklage für Immobilienreechte aus, die nicht durch Verjährung erworben werden können. Da ein Fahrtrecht nicht durch Verjährung erworben werden kann, wären somit eine Besitzklage ausgeschlossen.

Eine Besitzklage erlaubt es einem Besitzer einer Immobilie oder dem Inhaber eines dinglichen Immobilienrechts die Störung seiner Rechte durch einen Dritten zu unterbinden. Sie zielt darauf aber, die Situation eines Besitzers einer Immobilien oder einen dinglichen Immobiliensrechts zu schützen. Die Gerichtsentscheidung hat nur die Einstellung der Störung zum Gegenstand.  Im Rahmen der Eigentumsklage kann gegebenenfalls eine andere Entscheidung getroffen werden.

Der Verfassungsgerichtshof hat am 13.10.2011 entschieden, dass man die Situation, die sich aus einer gesetzlichen Situation ergibt - z.B. das Fahrtrecht zu Gunsten einer eingeschlossenen Parzelle - oder ein vertragliches Fahrtrecht anders zu beurteilen hat. In diesem Fall gibt es eine rechtliche Grundlage für das angeführte Recht und es wäre somit ohne Belang vorzusehen, dass dieses Recht darüber hinaus auf Grund einer Verjährung erworben werden könnte.  

Daraus ergibt sich, dass die Anforderung von Artikel 1370, Absatz, 1° des Gerichtsgesetzbuches, demzufolge eine Besitzklage nur dann zulässig ist, wenn die Immobilie oder das dingliche Immobilienrecht mit einer Verjährung erworben werden kann, gegen die Verfassung verstößt, wenn ein gesetzliches oder vertragliches Fahrtrecht geltend gemacht wird. ,

Wenn der Inhaber einer vertraglichen oder gesetzlichen Fahrtrechts sich somit mit einer faktischen Störung seines Rechts konfrontiert sieht, kann er nicht nur ein Eilverfahren sondern auch eine Besitzklage einreichen.

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