Entscheid vom 6.4.2011 : freie Berufe ohne Disziplinarinstanz unterliegen dem Gesetz über Handelspraktiken und Verbraucherschutz
07.04.2011Der Verfassungsgerichtshof hat am 6. April 2011 entschieden, dass die freien Berufe, die über keine Disziplinarinstanz verfügen, dem Gesetz vom 6. April 2010 über die Marktpraktiken und den Verbraucherschutz unterworfen sind. Das Gesetz vom 6. April 2010 hat die freien Berufe von seinem Anwendungsbereich ausgeschlossen. Dieser Ausschluss kann durch die Existenz einer Disziplinarinstanz gerechtfertigt werden. Der Verfassungsgerichtshof hat zu Recht festgestellt, dass z.B. bei Zahnärzten oder Kinesitherapeuten eine derartige Instanz nicht besteht. Auf dieser Grundlage hat der Hof dann festgehalten, dass für diese Berufe die gesetzliche Ausnahme nicht verfassungskonform ist. Daraus ergibt sich, dass die freien Berufe ohne Disziplinarinstanz dem Gesetz über Marktpraktiken und Verbraucherschutz unterworfen sind, so dass gegen sie Einstellungsklagen vor dem Handelsgericht möglich sind, wenn diese Freiberufler gegen dieses Gesetz verstoßen.i