Zians-Haas Rechtsanwälte

Verkürzung der Arbeitsleistungen im Rahmen des Elternurlaubs: Kündigungsentschädigung

20.11.2011

Arbeitnehmer, die in den Genuss des Elternurlaubs kommen, und während dieses Elternurlaubs ohne Kündigungsfrist entlassen werden, haben Anrecht auf eine Kündigungsentschädigung, die unter Berücksichtigung der Entlohnung berechnet wird, die sie erhalten hätten, wenn sie zum Zeitpunkt der Notifizierung der Kündigung vollzeitig beschäftigt gewesen wären.

Arbeitnehmer, die eine Verkürzung der Arbeitsleistungen außerhalb des Rahmens des Elternurlaubs genießen, haben jedoch, im Falle der Entlassung ohne Kündigungsfrist, nur Anspruch auf eine aufgrund der Entlohnung für verkürzte Arbeitsleistungen berechnete Entlassungsentschädigung.

Dieser Behandlungsunterschied ist vom belgischen Verfassungsgerichtshof als nicht verfassungswidrig angesehen worden.

Während der Periode der verkürzten Arbeitsleistungen kommen die Arbeitnehmer nämlich in den Genuss von einigen Schutzbestimmungen.

So erhalten sie zum Beispiel bei einer Kündigung eine pauschale Schutzentschädigung in Höhe von sechs Monaten Entlohnung im Falle einer Entlassung ohne schwerwiegenden oder ausreichenden Grund.

Für die Berechnung der Kündigungsfrist bzw. für die Bestimmung der Monatsanzahl zur Berechnung der Entschädigung wird im Übrigen von der Basisjahresentlohnung ausgegangen, der dem Arbeitnehmer gezahlt würde, wenn er seine Arbeitsleistungen nicht verkürzt hätte.

Der Verfassungsgerichtshof ist der Ansicht, dass der Gesetzesgeber nicht verfassungswidrig handelt, indem er vorsieht, dass man sich für die Berechnung der Kündigungsentschädigung auf den Lohn bezieht, der dem Arbeitnehmer effektiv für die verkürzten Arbeitsleistungen ausgezahlt wird.

Diese Bestimmung ist daher nicht verfassungswidrig, auch wenn die Arbeitnehmer im Elternurlaub über noch größere Schutzbestimmungen verfügen, da deren Kündigungsentschädigung unter Berücksichtigung der Entlohnung berechnet wird, die sie erhalten hätten, wenn sie zum Zeitpunkt der Kündigung vollzeitig beschäftigt gewesen wären.

Dieser Behandlungsunterschied wird durch den Verfassungsgerichtshof nicht als offensichtlich vernunftwidrig angesehen.

Der Schutz der Arbeitnehmer im Elternurlaub wird also nicht auf alle Arbeitnehmer, die eine Verkürzung der Arbeitsleistungen außerhalb des Rahmens des Elternurlaubs genießen, erweitert.

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