Zians-Haas Rechtsanwälte

Verjährung der Forderung von gemeinsamen Miteigentumslasten: Entscheid des Verfassungsgerichtshofes vom 13.01.2011

14.01.2011

Der Verfassungsgerichtshof entschied, mit Entscheid vom 13.01.2011, dass die in Artikel 2277 des Zivilgesetzbuches vorgesehene 5-jährige Verjährungsfrist auch auf Forderungen der Miteigentümervereinigungen zur Zahlung der gemeinsamen Miteigentumslasten anzuwenden ist, insofern diese sich periodischer Weise erhöhen.

Die verkürzte Verjährungsfrist von 5 Jahren, im Vergleich zu der 10-jährigen Verjährungsfrist, ist in Artikel 2277 des Zivilgesetzbuches vorgesehen.

Dieser sieht vor, dass die Einforderung von Verbindlichkeiten, die generell jährlich oder in kürzeren Abständen bezahlt werden müssen, nach 5 Jahren verjährt ist.

Grund dieser verkürzten Verjährung ist der Schutz des Schuldners vor der ständigen Erhöhung seiner Verbindlichkeiten aufgrund von wiederkehrenden Rechnungen. Außerdem soll diese Frist ein Ansporn für den Gläubiger zur Handlung sein.

Der Verfassungsgerichtshof entschied, dass die Miteigentumslasten dieselben Charakteristiken wie die in Artikel 2277 des Zivilgesetzbuches erwähnten Verbindlichkeiten aufweisen, da sie periodisch abgerechnet werden und sich ihr Betrag mit Verlauf der Zeit erhöht. Dabei bestehe laut Verfassungsgerichtshof das Risiko, dass diese Verbindlichkeiten in dem Maße ansteigen würden, dass sie den Ruin des Schuldners verursachen könnten. Daher müsse der Schutz der verkürzten Verjährungsfrist gewährt sein.

In diesem Zusammenhang muss allerdings erwähnt werden, dass der Verfassungsgerichtshof keinen Unterschied zwischen den Lasten macht, die für das Funktionskapital (fonds de roulement) eingezahlt werden, und denen, die für die Rücklagen (fonds de réserve) bestimmt sind, obwohl letztere außergewöhnliche, bzw. nicht periodische Kosten begleichen.

<< zurück