Zians-Haas Rechtsanwälte

Abweichungen vom Sektorenplan - problematisch bei Umweltgenehmigungen

10.06.2011

Der Verfassungsgerichtshof hat am 31. Mai 2011 sich über einen Unterschied zwischen einer Städtebau- und einer Umweltgenehmigung ausgesprochen.

Die Verwaltung kann bekanntlich bei der Erteilung von Städtebau- oder Globalgenehmigungen vom Sektorenplan abweichen. Falls die Verwaltung jedoch mit einem Antrag auf Umweltgenehmigung befasst ist, für die keine Baugenehmigung erforderlich ist, können keine Abweichungen vom Sektorenplan genehmigt werden.

In diesem Zusammenhang stellte sich die Frage, ob diese unterschiedliche Regelung verfassungskonform ist.

Der Verfassungsgerichtshof stellt fest, dass dieser Unterschied sich rechtfertigt, da in beiden Fällen unterschiedliche Behörden mit unterschiedlichen Zuständigkeiten intervenieren und auch weil in beiden Fällen unterschiedliche Prozeduren zu beachten sind.

Der Hof hat jedoch in einem speziellen Fall eine Verfassungswidrigkeit festgestellt : es handelt sich dabei um den spezifischen Fall einer Tätigkeit oder einer Einrichtung, die zu Beginn des Betriebs nicht genehmigungspflichtig war und somit nicht im Widerspruch zu den Vorschriften eines Sektorenplans stand und keine Umweltgenehmigung erforderte. Wenn im Laufe des Betriebs ein Sektorenplan angenommen wird und den Betrieb in ein Gebiet einordnet, dessen Zweckbestimmung diese Tätigkeit oder diese Einrichtung nicht zulässt, und wenn dieser Betrieb später unter die Tätigkeiten eingestuft wird, die nunmehr eine Umweltgenehmigung erfordern, kann diese, die dem in der Zwischenzeit zustande gekommenen Sektorenplan entsprechen muss, nur mit einer Abweichung von diesem Sektorenplan erteilt werden. In diesem Fall ist es jedoch einem Betreiber, der keine Städtebaugenehmigung erlangen musste, um einen Betrieb fortzusetzen, der anfangs in städtebaulicher Hinsicht den Vorschriften entsprach, nicht möglich, eine solche abweichend Umweltgenehmigung zu erhalten.

Der Hof stellt fest, dass der Betreiber, der sich in dieser Lage befindet, anders behandelt wird als ein Betreiber, der einen ähnlichen Betrieb in Angriff nehmen möchte und hierzu die Erteilung einer Städtebaugenehmigung beantragen muss und der hierbei eine Abweichung von den Vorschriften des Sektorenplans zugunsten der entsprechenden Umweltgenehmigung beantragen kann.

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